Drucken
Suche
Close this search box.
Suche
Close this search box.

Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen schuldhaften Übersehens eines Kompartmentsyndroms

Haftung der Rettungsleitdienststelle

Bei einem Unfall erlitt der Patient ein Trauma am rechten Unterarm. Die Hausärzte diagnostizierten eine Prellung und stellten den Arm mittels einer Gipsschiene still. Nach ein paar Tagen zeigte sich eine Schwellung, ein Hämatom und Bewegungseinschränkungen. Der Patient klagte über Schmerzen. Der Arzt erneuerte die Gipsschiene. Als Schmerzen und Schwellung nach weiteren drei Tagen zunahmen, wurde der Kläger in ein Krankenhaus eingewiesen. Dort musste der Unterarm amputiert werden, weil sich ein fortgeschrittenes Kompartmentsyndrom entwickelt hatte. Diese Durchblutungsstörung kann nach Knochenbrüchen aber auch nach langen Operationen (aufgrund der Lagerung) und Muskelquetschungen auftreten, häufig am Unterarm oder Unterschenkel. Es entsteht durch erhöhten Gewebedruck und den dadurch bedingten Sauerstoffmangel (in diesem Fall durch Druckerhöhung aufgrund der Schwellung durch die Prellung und zusätzlich durch den Gipsverband, der von Außen den Druck erhöht hat). Als Folgen sind schwere Gewebeschädigungen möglich, die im hier eingetretenen schlimmsten Fall zur Amputation führen können.

Gemäß den Facharztstandards hätte der behandelnde Arzt aufgrund der schwerwiegenden Symptome ein Kompartmentsyndrom in Betracht ziehen müssen, den Gips abnehmen und eine Sichtkontrolle durchführen müssen; jedenfalls den Kläger dann aber in eine Klinik einweisen müssen.

Das Gericht wertete den Behandlungsfehler als fundamental (grob). Das Gericht wertete bei seiner Einschätzung des Fehlers als grob insbesondere die Aussage des gerichtlichen Sachverständigen, dass dieser Fehler so schwerwiegend sei, dass er bei der Facharztprüfung zu einem Nichtbestehen geführt hätte.

Aufgrund der Einschätzung des Behandlungsfehlers als grob, kommt dem Kläger eine Beweiserleichterung zugute. Der Behandlungsfehler war geeignet, den eingetretenen Schaden hervorzurufen. Der Arzt hätte also beweisen müssen, dass das Kompartmentsyndrom zum Zeitpunkt seines Behandlungsfehlers schon so weit fortgeschritten war, das der Arm nicht mehr zu retten gewesen wäre. Das ist ihm nicht gelungen. Deshalb muss er an den Patienten Schmerzensgeld und Schadensersatz zahlen.

„Ein Kompartmentsyndrom ist verhängnisvoll. Selbst dann, wenn es noch rechtzeitig erkannt wird, ist oft mit einer dauerhaften Funktionsbeeinträchtigung zu rechnen“, sagt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Dr. Lovis Wambach.

Das vollständige Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 13.06.2017 – 26 U 59/16 können Sie hier als PDF (132 KB) herunterladen:

OLG Hamm vom 13.06.2017 – 26 U 59/16

Über den Autor

Nutzen Sie den kostenlosen Erstkontakt!

Rufen Sie uns UNVERBINDLICH an oder mailen Sie uns!

Wir besprechen mit Ihnen die Situation und geben Ihnen eine grobe Einschätzung.

Jetzt gebührenfrei anrufen!

Nach oben scrollen
Call Now Button