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Zusätzliche Feststellungsklage nach einem gerichtlichen Vergleich ist nicht zulässig

Zusätzliche Feststellungsklage nach einem gerichtlichen Vergleich ist nicht zulässig

Nach einem Verkehrsunfall hatten die Parteien vor Gericht einen Vergleich geschlossen, bei dem der Haftpflichtversicherer des Schädigers sich gegenüber dem Unfallopfer verpflichtete, den Ersatz zukünftiger Schäden zu ersetzen. Soweit und auch eigentlich so gut. Das Unfallopfer verlangte dann den Ausgleich für Zuzahlungen zu Arztrechnungen. Dem kam der Versicherer nach und zahlte dann auch noch einmal einen Betrag auf den Posten Schmerzensgeld. Drei Jahre später forderte das Unfallopfer den Ersatz weiterer Schäden. Der Versicherer meinte, dass Ansprüche mangels einer eindeutigen Regelung im gerichtlichen Abfindungsvergleich verjährt seien und stellte seine Leistungen ein.

Das Unfallopfer zog vor Gericht und verlangte dort die Feststellung, dass seine Ansprüche nicht verjährt seien. Eine solche Klage ist prinzipiell sinnvoll. Wenn wir vor Gericht ziehen, verlangen wir neben der Geltendmachung von Schmerzensgeld und Ersatz materieller Schäden (Haushaltsführungsschaden, Verdienstausfall etc.) auch stets, festzustellen, dass für etwaige Zukunftsschäden gehaftet wird, im ersten Anlauf.

In diesem besonderen Fall verneinte das Gericht jedoch das besondere Interesse an einer Feststellung, weil es der zweite Anlauf war. Aufgrund des vollstreckbaren gerichtlichen Vergleichs aus dem Vorprozess war die Verjährung für 30 Jahre gehemmt. Die Ansprüche des Klägers waren nicht verjährt. Die Argumente des Versicherers waren nicht nur fernliegend, sondern sie waren Kokolores. Sie hätten, wenn überhaupt, bei einem außergerichtlichen Vergleich gelten können, der hier ja gerade nicht vorlag.
Der Knackpunkt des Rechtsstreits war: Der Kläger hatte ganz einfach keinen Anspruch darauf feststellen zu lassen, dass seine nicht verjährten Ansprüche nicht verjährt waren. Dass seine Ansprüche nicht verjährt waren, ergibt sich schon aus dem Gesetz, nämlich aus § 197 BGB.

Der Kläger hätte nicht auf Feststellung klagen müssen, sondern auf Leistung (Zahlung). Er hätte seinen Antrag auch noch in der mündlichen Verhandlung umstellen und so seiner Klage zum Sieg verhelfen können. Das dies nicht geschehen ist, verwundert und ist an und für sich ein Fall der Anwaltshaftung.

„Gerichtliche Vergleiche stehen einem Gerichtsurteil gleich“, sagt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Rouven Walter, bei entsprechender anwaltlicher Sorgfalt, ist auch ein außergerichtlicher Vergleich so formulierbar, dass er einem Sieg vor Gericht gleichkommt, manchmal sogar noch günstiger ist und vor allem auch die Verjährung 30 Jahre lang hemmt.“

Das vollständige Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 02.09.2016 – 5 O 157/15 können Sie hier als PDF (116 KB) herunterladen:

LG Neuruppin, Urteil vom 02.09.2016 – 5 = 157/15

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