Oder genauer: Was kostet eine spezialisierte Vertretung für Opfer von Verkehrsunfällen oder Arztfehlern?
Themenübersicht
Das Wichtigste vorab
Bevor wir diese Frage möglichst umfassend beantworten, hier das Wichtigste zur Höhe der Anwaltskosten:
Die letztendliche Höhe des Anwaltshonorars läßt sich nicht einfach berechnen, die Kosten für einen Rechtsanwalt hängen unter anderem auch mit der Qualifikation, Erfahrung und Spezialisierung des Anwaltes zusammen und damit auch mit der Qualität seiner Arbeit.
Die Qualität wiederum ist der entscheidende Faktor, ob Sie einen wirklich angemessenen Schadensersatz und ggf. eine ausreichende Zukunftsabsicherung erhalten oder nicht.
Viele Mandanten wechseln zu uns, da Sie mit der Arbeit ihrer bisherigen Anwälte nicht zufrieden sind (sehen Sie dazu auch unser Video „Anwaltswechsel“). Ein Teil dieser bis dahin beauftragen Anwälte hat relativ günstig gearbeitet, jedoch mit welchem Ergebnis?
Zu geringe Forderungen und offensichtlich fehlende Qualifikationen haben dazu geführt, dass der Gegner, meist die Versicherer, viel zu wenig gezahlt haben oder bei einem Vergleich zu geringe Summen für die Entschädigung angeboten hatten.
An das so wichtige Thema „Zukunftsabsicherung“ der schwer verletzten Person denken viele Kollegen nicht einmal! Einige der vorher beauftragen Anwälte stellen Ihre Arbeit nach und nach ein, da Sie offenbar die Materie unterschätzt hatten.
Natürlich sind die Anwaltskosten ein wichtiges Thema, weshalb wir dies im Folgenden darstellen, die Entscheidung sollte zumindest bei schweren Personenschäden jedoch primär aufgrund der Qualifikation getroffen werden!!!
Die folgenden Antworten zeigen:
Hohe Anwaltskosten müssen Sie nicht fürchten, wohl aber eine schlechte Vertretung von vermeintlich günstigen Anwälten!
Mit welchen Kosten müssen Sie bei uns zu Beginn rechnen?
1.
Erste Kontaktaufnahme (kostenlos)
2.
Eckdaten aufnehmen (kostenlos)
3.
Erfolgsaussichten (kostenlos)
4.
Beratung Anwaltskosten (kostenlos)
Was kostet ein erstes Gespräch bzw. eine Erstberatung bei einem Anwalt?
Grundsätzlich sind die Kosten für solch ein erstes Beratungsgespräch überschaubar und nicht mit größeren Kostenrisiken verbunden. Nach dem Gesetz darf eine Erstberatung gegenüber Verbrauchern bzw. Privatpersonen (und damit auch gegenüber Verkehrs- oder Ärzteopfern) maximal 190,- Euro zuzüglich Mehrwertsteuer betragen. Sollte es später zu einer Beauftragung kommen, werden diese Kosten angerechnet.
Bei uns ist diese Ersteinschätzung des Falles ausnahmslos kostenlos.
Erst nachdem wir uns ein ausreichendes Bild Ihres Falles verschaffen konnten, teilen wir Ihnen ausführlich und einfach verständlich, sowie an Beispielen erläutert mit, zu welchen Bedingungen wir Ihren Fall bearbeiten. Nur wenn Sie damit ausdrücklich einverstanden sind und dies schriftlich mit uns vereinbaren, fallen überhaupt Gebühren an.
Sollten Sie sich – aus welchen Gründen auch immer – gegen eine Vertretung durch uns entscheiden, fallen bis dahin auch keinerlei Kosten an!
Nutzen Sie den kostenlosen Erstkontakt!
Rufen Sie uns unverbindlich an!
Wir besprechen mit Ihnen die Situation und geben Ihnen eine grobe Einschätzung.
Wann entstehen Anwaltskosten?
Grundsätzlich entstehen die Kosten mit Erteilung eines konkreten Auftrags gegenüber dem Anwalt, das heißt diese können im Einzelfall unmittelbar nach Kontaktaufnahme und entsprechendem Auftrag an den Anwalt in erheblicher Höhe frühzeitig anfallen, wenn Sie nicht lediglich eine Erstberatung (siehe zuvor) wünschen.
Bei uns fallen Kosten frühestens dann an, wenn wir die wichtigsten Eckpunkte Ihres Falles erfasst und die Kosten ausführlich erläutert haben, Sie mit diesen einverstanden sind und dies schriftlich bestätigt haben.
Aber auch danach sind von Ihnen keine Vorschüsse an uns zu zahlen. Erst dann, wenn wir für Sie Schadensersatz bei der Gegenseite erfolgreich durchgesetzt haben werden etwaige Anwaltskosten (sofern nicht der Gegner oder ein Rechtsschutzversicherer diese zahlen muss) mit diesen Zahlungen verrechnet; spätestens sind die Anwaltskosten zum Ende des Mandats fällig.
Fazit:
Daraus – sowie aus dem Folgenden – ergibt sich, dass sich jeder einen Anwalt leisten kann, sofern ein Schadensersatzanspruch besteht (worüber wir vorab beraten).
Wer bezahlt den Anwalt?
Diese Frage kann nicht pauschal beantwortet werden. Sofern die Ansprüche bei Verkehrsunfällen oder Arztfehlern erfolgreich durchgesetzt werden können, zahlen die Gegner meist einen erheblichen Teil der Anwaltsgebühren. Verfügen Sie über eine Rechtsschutzversicherung übernimmt diese – je nachdem ob und welche Anwaltsgebühren vereinbart wurden – alle oder einen großen Teil der Anwaltsgebühren.
In Ihrem individuellen Fall werden wir Ihnen diesen Punkt ausführlich erläutern, bevor irgendwelche Kosten anfallen. Sie können dann in Ruhe überlegen, ob Sie uns anschließend beauftragen möchten.
Welche Gebühren fallen nach dem Gesetz (RVG – Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) bei Personenschäden außergerichtlich an?
Die Gebühren richten sich nach dem Gegenstandswert, vereinfacht gesprochen nach dem Betrag, um den es in der Sache geht bzw. den Betrag den Ihr Anwalt auf sachlich nachvollziehbarer Grundlage von der Gegenseite fordert.
Werden Renten, d.h. wiederkehrende Zahlungen gefordert, ist grundsätzlich
- der 42-fache Wert der monatlichen Rente der Gegenstandswert.
Beispiel zur Gebührenberechnung:
Es wird eine monatliche Rente für Pflegekosten in Höhe von 1.000,- Euro gefordert, beträgt der Gegenstandswert 42.000,- Euro (42x 1000,- Euro).
Wird daneben noch ein Schmerzensgeld von 250.000,- gefordert, wäre der Gesamtstreitwert 292.000,- Euro. Danach richten sich sodann die Gebühren.
Für die gesamte außergerichtliche Vertretung fällt eine Geschäftsgebühr an, diese kann bei ganz einfach gelagerten, durchschnittlichen Fällen mit dem Faktor 1,3 bewertet werden, bei umfangreichen und komplexen Personenschäden liegt dieser Faktor meist zwischen 1,8 und 2,5.
Wir gehen hier z.B. von einer 2,0 Geschäftsgebühr auf unseren obigen beispielhaften Gesamtstreitwert von 292.000,- Euro aus. Die Gebühr würde dann mit allem inklusive MwSt. 6.396,24 Euro betragen. Vor dem Hintergrund des geforderten Betrages ist es ein überschaubarer Betrag.
In der Praxis ist weiter davon auszugehen, dass sofern die Gegenseite diesen Betrag zahlt oder zumindest das meiste davon, der Gegner auch die entsprechenden Kosten ganz oder überwiegend zu tragen hat. Sofern eine Rechtsschutzversicherung besteht, übernimmt diese ggf. den Rest.
Ein zweites Beispiel:
Hier gehen wir von einem Streitwert von 23.000,- Euro aus. Die 2,0 Geschäftsgebühr inkl. MwSt. beträgt dann 2.050,88 Euro.
Bei 55.000,- Euro Streitwert beläuft sich die Geschäftsgebühr dann auf 3.208,56 Euro.
Sofern es nicht nur Forderungen Ihres Anwaltes und Zahlungen der Gegenseite darauf gibt, sondern sich beide Seiten vergleichen/ einen Vergleich schliessen, das heißt z.B. auf einen Gesamtbetrag einigen, fällt sodann noch eine Einigungsgebühr an.
Die Einigungsbühr wird fest mit dem Faktor 1,5 bewertet und liegt folglich 25 Prozent unterhalb der 2,0 Geschäftsgebühr in unserem Beispielsfall. Diese wird in den meisten Fällen zumindest überwiegend von der Gegenseite gezahlt, bei Vorliegen einer Rechtsschutzversicherung wird der Rest von dieser übernommen. Da die Gebühr nur entsteht, wenn beide Seiten die Einigung möchten, kann und muss über die konkret dann anfallenden Gebühren vorher beraten werden und Sie können dann in Ruhe entscheiden, ob Sie mit dem „Gesamtpaket“ einverstanden sind.
Welche (Anwalts-)Gebühren fallen in einem gerichtlichen Verfahren (z.B. Klage) an?
Verfahrensgebühr
In einem Gerichtsverfahren der ersten Instanz fällt zunächst eine 1,3 Verfahrensgebühr an. Diese beträgt bei unseren obigen Beispielen (s. außergerichtliche Anwaltsgebühren) bei einem Streitwert (so heißt der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren) von 292.000,- Euro 4.165,68,- Euro. Allerdings wird – soweit der Anwalt bereits vorher, also außergerichtlich, tätig war, die insofern entstandene Geschäftsgebühr (s.o. hier 2,0 Geschäftsgebühr) teilweise angerechnet, so dass sich die Verfahrensgebühr sodann auf 2.094,44 Euro reduzieren würde.
Bei dem Streitwert von 23.000,- Euro beträgt die Verfahrensgebühr 1.341,19 Euro, ggf. nach teilweiser Anrechnung der außergerichtlichen Geschäftsgebühr 580,81 Euro. Beträgt der Streitwert 55.000,- Euro, schlägt die Verfahrensgebühr mit 2.093,68 Euro zu Buche, nach Teilanrechnung einer 2,0 Geschäftsgebühr reduziert sich die Verfahrensgebühr auf 899,17.
Termingebühr
Meist – vor allem wenn ein Gerichtstermin stattfindet – entsteht dann noch die 1,2 Termingebühr, die geringfügig niedriger ist, als die nicht reduzierte Verfahrensgebühr, allerdings gibt es insofern keine Anrechnung, wenn der Anwalt schon außergerichtlich tätig war. Wird ein Vergleich zwischen den Beteiligten geschlossen, fällt dann noch eine Einigungsgebühr an, der Faktor beträgt im gerichtlichen Verfahren lediglich 1,0.
Gerichtskosten
Neben den Anwaltskosten fallen weiter Gerichtskosten (für das Verfahren ans sich und z.B. ggf. für Sachverständigengutachten an). Über die konkreten Kosten beraten wir vorab umfangreich.
Wann kommen Vergütungsvereinbarungen in Betracht?
Entscheidend ist für uns den maximalen Einsatz zu gewährleisten und Sie bestmöglich zu vertreten. Sofern dies vor dem Hintergrund der gesetzlichen Gebührenhöhe nicht möglich ist, werden wir eine Vergütungsvereinbarung vorschlagen und die konkrete Höhe sowie Vor- und Nachteile ausführlich erläutern.
Auf der anderen Seite kommt eine Vergütungsvereinbarung auch dann in Betracht, wenn der Mandant z.B. aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse nicht in der Lage ist ein Kostenrisiko einzugehen, insbesondere wenn der Ausgang des Falles und damit die (Teil-)Kostenübernahme der Gegenseite ungewiss ist, und die Anwaltsgebühren dann an den Erfolg in der Sache geknüpft werden.
Das heißt, der Mandant muss seinen Anwalt bei entsprechender Vereinbarung nur und nur insoweit bezahlen, wie dieser auch erfolgreich ist (Erfolgshonorar). Sofern sich dies in den gesetzlich zulässigen Grenzen bewegt, ist das eine für viele Mandanten sehr interessante Lösung.
Was für Arten von Vergütungsvereinbarungen gibt es?
Grundsätzlich können Vergütungsvereinbarungen sehr individuell gefasst werden; es kann folglich unzählige Formen geben.
Hier nur die Wichtigsten:
Erfolgshonorar:
Wie bereits oben erwähnt zahlt der Mandant im Falle eines Erfolgshonorars nur und nur insoweit der Anwalt auch erfolgreich ist. Manchmal wird solch ein Erfolgshonorar auch z.B. mit den gesetzlichen Gebühren kombiniert, z.B., dass der Anwalt im Falle des Misserfolges nur die Hälfte der nach dem Gesetz entstandenen Gebühren erhält, im Falle des Erfolges dafür jedoch die doppelte Höhe. Auch hier gibt es unzählige Varianten. Sofern ein Erfolgshonorar in dem konkreten Fall in Betracht kommt und zulässig ist, kann dies durchaus eine sehr gute Lösung für den Mandanten sein.
Erfolgshonorare, die auf eine Beteiligung am Schadensersatz von 20, 25, 30 oder gar mehr Prozent hinauslaufen, halten wir in Normalfall (zumindest bei schweren Personenschäden und hohem Schadensersatz) für unangemessen hoch.
Stundenhonorar:
Es wird eine bestimmte Höhe pro Stunde der anwaltlichen Tätigkeit vereinbart. Immer wenn der Anwalt dann an Ihrem Fall arbeitet, recherchiert, Schriftsätze fertigt, mit Ihnen oder der Gegenseite telefoniert usw. fallen Gebühren an. Uns überzeugt dieser Ansatz zumindest bei Personenschäden nicht. Die Dauer der anwaltlichen Tätigkeit sagt zu wenig über deren Qualität aus; im Gegenteil braucht ein nicht spezialisierter Anwalt in vielen Bereichen wahrscheinlich deutlich länger. Ferner sind die Gesamtkosten in keiner Weise kalkulierbar.
Gebührensatzvereinbarungen:
Die gesetzlichen Gebühren werden um einen bestimmten Faktor erhöht oder verringert. Auch dies kann eine sinnvolle Variante sein, wenn ausführlich erklärt wird, weshalb der vorgeschlagene Faktor dem Fall und dem Aufwand gerecht wird und wie sich diese Vereinbarungen letztlich für die Mandanten auswirkt.
Sofern wir eine Vergütungsvereinbarung mit Ihnen schließen, müssen Sie an uns grundsätzlich keinerlei Vorschüsse zahlen. Das Honorar wird erst fällig, wenn tatsächlich Geld von der Gegenseite eingeht, es wird sodann verrechnet. Spätestens fällig wird die Vergütung zum Ende des Mandats.
Ist eine anwaltliche Vertretung mit oder ohne Vergütungsvereinbarung besser?
Auch hier gilt, darauf kann es keine pauschale Antwort geben. Für jeden Fall finden wir jedoch eine maßgeschneiderte Lösung, die Sie sicherlich überzeugt!
Entscheidend ist auch hier (siehe Einleitung oben), dass ein Weg gefunden wird, der zu einer optimalen Vertretung und letztlich maximalen Schadensersatz führt. Trägt eine Vergütungsvereinbarung im Einzelfall dazu bei (da der Anwalt dadurch die Möglichkeit hat sich intensiv und mit dem notwendigen Durchhaltevermögen Ihrem Fall zu widmen), ist solch eine Vereinbarung der richtige Weg.
Oder als vereinfachtes Beispiel: Besser ist bei maximalem Einsatz des hoch spezialisierten Anwaltes ein erhaltener Schadensersatz von 250.000,- Euro von welchem z.B. 8.000,- Euro auf Kosten verrechnet werden und Sie letztlich 242.000,- Euro erhalten, als dass Sie sich an Kosten nicht beteiligen müssen, aber der durchschnittliche Einsatz eines nicht spezialisierten Anwaltskollegen zu einem durchgesetzten Schadensersatz von 150.000,- Euro führt!
Genau diesen Unterschied stellen wir in der Praxis oftmals fest; wobei die „Schere“ in Einzelfällen noch gravierender sein kann, besonders bei Personengroßschäden.
Wann sollte man einen Anwalt einschalten und damit ein Kostenrisiko eingehen?
Bei ganz leichten Verletzungen und vor allem, wenn unklar ist, ob die Gegenseite haftet und Sie auch keine Rechtsschutzversicherung haben, sollte man sich bewusst sein, dass man auf den Anwaltskosten „sitzen bleiben kann“. Hier kann es durchaus vernünftig sein, die Ansprüche nicht oder alleine – das heißt ohne Anwalt – geltend zu machen.
In allen anderen Fällen sollten Sie sich auf jeden Fall zumindest eine umfangreiche Erstberatung einholen, welche maximal 190,- zuzüglich MwSt. kostet, bei uns jedoch grundsätzlich kostenlos ist (s.o.).