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Aufklärung über die Risiken einer Wechseloperation einer Knieprothese

Aufklärung über die Risiken einer Wechseloperation einer Knieprothese

Die Patientin unterzog sich einer Wechseloperation der Knieprothese. Seitdem war sie gehbehindert. Dies führte sie auf einen Nervenschaden zurück, den sie bei der Operation erlitten habe. Sie sei nicht darüber aufgeklärt worden, dass der durchgeführte Eingriff das Risiko einer Nervenschädigung mit Gehbehinderung mit sich bringe, wie sie jetzt eingetreten sei. Der Eingriff sei ihr so komplikationslos dargestellt worden, dass sie und ihr Ehemann den Eindruck gehabt hätten, es gebe überhaupt kein Risiko. Der Arzt habe ausdrücklich erklärt, dass sie in einer Woche wieder tanzen gehen könne.

Die Patientin verlangt von der Klinik materiellen und immateriellen Schadensersatz (Schmerzensgeld).

Die Behandlerseite wendet eine ordnungsgemäße Aufklärung über alle Risiken, auch über das Misserfolgsrisiko ein. Dieses ergebe sich aus dem von der Patientin unterzeichneten Aufklärungsbogen.

Das Landgericht wies die Klage ab, weil der Sachverständige keine Behandlung entgegen den Facharztstandards (§ 630a Abs. 2 BGB) feststellen konnte und die Klägerin zudem ordnungsgemäß aufgeklärt worden sei, wie sich aus dem Aufklärungsbogen ergebe.

Das Oberlandesgericht rügt in diesem Berufungsverfahren, dass sich das Landgericht bei seiner Entscheidungsfindung ganz und gar auf den Aufklärungsbogen verlassen hat, ohne Zeugen zu vernehmen. In zweiter Instanz hat es die Zeugen vernommen. Nach der Vernehmung war das Gericht allerdings der Meinung, dass die Aufklärung den gesetzlichen Vorgaben (§ 630e BGB) entsprochen hat, so dass die Patientin auch in der Berufung scheiterte.

„Die Bedeutung des Urteils liegt darin, dass es Aufklärungsbögen als das einstuft, was sie sind: Das Indiz einer mündlichen Aufklärung, nicht weniger, aber eben auch nicht mehr“, sagt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Dr. Lovis Wambach.

Das vollständige Urteil des Oberlandesgerichts Hamm können Sie hier als PDF (212 KB) herunterladen.

OLG Hamm, Urteil vom 09.11.2015 – 3 U 68/15

Ein unterzeichnetes Einwilligungsformular hat nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs – sowohl in positiver als auch in negativer Hinsicht – lediglich Indizwirkung für den Inhalt des Aufklärungsgesprächs. Allein entscheidend ist das vertrauensvolle Gespräch zwischen Arzt und Patient. Nur ein umfassendes persönliches Gespräch vermag den Patienten in die Lage zu versetzen, durch hinreichende Abwägung der für und gegen den Eingriff sprechenden Gründe sein Selbstbestimmungsrecht in angemessener Weise zu wahren.

Das vollständige Urteil können Sie hier als PDF (136 KB) herunterladen:

Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 28.01.2014, Az.: VI ZR 143/13

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