Das sollten Sie bei
Behandlungsfehlern wissen!

Alles rund um die Arzthaftung

Arzthaftungsrecht

Wir als Ihre Patientenanwälte vertreten Sie im Bereich Medizinrecht und Arzthaftungsrecht. Schwerpunkte sind Geburtsschäden, Querschnittslähmungen, Rückenoperationen, Gelenkersatz (Prothesen), Knieoperationen, Hüftoperationen, Lasik und Schönheitsoperationen etc.

Arzthaftung bei Behandlungsfehler und mangelnder Aufklärung

Im Bereich der Arzthaftung können Schadensersatzansprüche auf Behandlungsfehler und auf Aufklärungsfehler gestützt werden. Der Arzt muss nämlich, wenn er der Haftung entgehen will, nicht nur den Facharztstandards entsprechend behandeln (§ 630a Abs. 2 BGB). Er muss den Patienten vor der Behandlung aufklären, damit dieser selbst entscheiden kann (Selbstbestimmungsrecht des Patienten), ob er dem Rat des Arztes folgen und sich einer Behandlung oder einem Eingriff unterziehen möchte.

Der Arzt muss aufklären

Der Arzt muss gemäß folgender Grundsätze aufklären (§ 630e BGB): Keinesfalls nur durch Merkblätter, die er sich unterschreiben lässt, sondern in einem persönlichen Gespräch, das rechtzeitig (nicht erst eine Stunde vor der Operation, sondern ein bis drei Tage vorher),

  • verständlich (gegebenenfalls mit Dolmetscher),
  • umfassend (im „Großen und Ganzen“),
  • über die Krankheit (Diagnose),
  • über die Behandlung (Therapie),
  • deren typische Risiken und Chancen,
  • über alternative Therapien und deren typische Risiken und Chancen informiert.

Ansprüche aus Aufklärungsfehler

Je schwerer der Eingriff und die zu erwartenden Risiken sind, desto umfassender muss aufgeklärt werden, je weiter sich der Arzt von der Schulmedizin/dem Facharzt­standard entfernt, desto umfänglicher muss er aufklären.

Bei Schönheitsoperationen muss schonungs­los aufgeklärt werden. Der Arzt ist für die ordnungsgemäße Aufklärung beweisbelastet (§ 630h BGB).

Die Ansprüche aus Aufklärungsfehler und Behandlungsfehler können nebeneinander bestehen, wenn sich der Arzt beide Pflichtverletzungen hat zuschulden kommen lassen; es reicht aber für einen Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld aus, wenn der Behandler nicht den Facharztstandards entsprechend oder nicht oder nicht fehlerfrei aufgeklärt hat.

Behandlungsfehler und Schadensersatz

Unterläuft einem Arzt schuldhaft ein Behandlungsfehler (Kunstfehler*), muss er Schadensersatz leisten. Ein Arzt schuldet eine Behandlung nach den Facharztstandards (§ 630a Abs. 2 BGB). Er muss sich fortbilden, um sein Wissen auf dem neuesten Stand zu halten. Und er muss auch seine Grenzen erkennen, das heißt: Wenn er nicht weiter weiß, muss er die Patienten an einen Spezialisten verweisen. Für den Behandlungsfehler ist der Patient beweisbelastet. Ist der Behandlungsfehler elementar, spricht man von einem groben Behandlungsfehler, bei dem sich die Beweislastverteilung zugunsten des Patienten verschiebt (§ 630h Abs. 5 BGB).

Zusätzlich zu dem Nachweis des Behandlungs­fehlers muss der Patient den Beweis erbringen, dass der ärztliche Sorgfaltsmangel (Verletzung der ärztlichen Sorgfaltspflicht) ursächlich (kausal) für den von ihm geltend gemachten Gesundheitsschaden ist.

Die Kausalität ist eines der Kernprobleme des Arzthaftungsrechts!

Konkret muss der Patient beweisen: Die fehlerfreie Behandlung hätte den Schaden verhindert; bei richtiger Diagnosestellung oder Befunderhebung nach medizinischen Standards wäre der Schaden vermieden worden und der Patient wäre nicht in seiner Gesundheit oder in seiner körperlichen Integrität verletzt.

(*) aus seiner zivilrechtlichen Verantwortung heraus

Weiterer Informationen zur Arzthaftung

Gegenstand des Arzthaftungsrechtes

Gegenstand des Arzthaftungsrechts ist die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wie z.B. Schmerzensgeld, Verdienstausfall, Haushaltsführungsschaden usw. wegen Behandlungsfehlern oder der Verletzung der Aufklärungspflicht gegenüber Ärzten, Krankenhäusern und anderen Heilberufen. Das klingt erst einmal einfach.

Das ist es aber keineswegs. Ein Behandlungsfehler liegt dann vor, wenn der Arzt schuldhaft, das heißt vorsätzlich oder fahrlässig gegen die anerkannten Grundsätze der medizinischen Wissenschaft verstoßen hat, die zum Zeitpunkt der Behandlung (!) galten (Facharztstandards).

Bei ärztlichen Behandlungsfehlern geht es um die Frage, ob der Arzt fahrlässig gehandelt, also die für einen ordentlichen Arzt der betroffenen medizinischen Sparte objektiv geltenden Sorgfaltsanforderungen verletzt hat. Der Arzt muss sich fortbilden, um sein Wissen auf dem neuesten Stand zu halten. Und er muss auch seine Grenzen erkennen, das heißt, wenn er nicht weiter weiß, muss er den Patienten zu einem Spezialisten weiter verweisen.

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Der Arzt muss aufklären

Der Arzt ist dem Patienten zur Aufklärung verpflichtet. Verletzt er diese Aufklärungspflichten, macht sich der Arzt ebenso wie bei einem Behandlungsfehler haftbar. Die ordnungsgemäße Aufklärung muss der Arzt beweisen.

Der Patient selbst muss sich in Abwägung aller Risiken für oder gegen eine ärztliche Behandlung entscheiden und die Einwilligung zu einer Behandlung erklären (informierte Einwilligung). Die Einwilligung oder die Nichteinwilligung ist für einen Patienten als medizinischen Laien eine der schwierigsten Entscheidungen überhaupt. Durch die Pflicht zur umfassenden Aufklärung soll die Entscheidungsfreiheit des Patienten sichergestellt werden.

Der Arzt muss seinem Patienten Informationen an die Hand geben, damit dieser eine eigene Entscheidung treffen kann. Diese Informationen müssen verständlich und umfassend sein. Der Arzt muss den Patienten in einem persönlichen Aufklärungsgespräch über folgende Themen informieren: die Krankheit, an der er leidet (Diagnose), die verschiedenen Behandlungsmöglichkeiten (Therapie) und deren Erfolgschancen einerseits und deren Folgen und Nebenwirkungen (Risiken) andererseits.

Ebenfalls hat der Arzt den Patienten über den prognostizierten Verlauf der Krankheit mit und ohne die ins Auge gefasste Behandlung zu informieren. Nur dann, wenn er über alle Informationen verfügt, kann ein Patient – nämlich als informierter und aufgeklärter Patient – wirksam in eine medizinische Behandlung einwilligen (Selbstbestimmungsrecht!).

Ausführliche und stets aktuelle Informationen zur Arzthaftung  finden Sie in meinem Lexikon der Patientenrechte, das Sie sich herunterladen können.

Für die Aufklärungspflicht des Arztes gibt es einige Grundsätze. (§ 630e BGB): Nur Merkblätter, die er sich unterschreiben lässt reichen nicht aus. Der Arzt muss in einem persönlichen Gespräch den Patienten aufklären und informieren. Das Gespräch muss rechtzeitig vor der Operation stattfinden (nicht erst eine Stunde, sondern ein bis drei Tage vorher) und nach folgenden Grundsätzen geführt werden:

  • verständlich (gegebenenfalls mit Dolmetscher),
  • umfassend (im „Großen und Ganzen“),
  • über die Krankheit (Diagnose),
  • über die Behandlung (Therapie),
  • deren typische Risiken und Chancen,
  • über alternative Therapien und deren typische Risiken und Chancen informiert.

Gelenkersatz, Schadensersatz und Schmerzensgeld

Gelenkersatz gilt heutzutage als Standardoperation, die hunderttausendfach in Deutschland durchgeführt wird. Wenn der Gelenkersatz nicht gemäß den Facharztstandards eingesetzt wird, haben Patienten Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. In diesem Beitrag fassen Prof. Dr. Olivier und Dr. Wambach die fundamentalen medizinischen und juristischen Probleme des Gelenkersatzes von BandscheibeHüfte und Knie zusammen und zeigen Beispiele aus der Rechtsprechung auf. Den vollständigen Artikel können Sie hier als PDF herunterladen: Grundlegende Probleme bei Prothesenersatz von Knie, Hüfte und Bandscheibe aus medizinischer und juristischer Sicht.

 

Im Patientenlexikon wir Ihnen einen Überblick über Ihre Rechte als PatientIn und helfen Ihnen, selbstbewusst und informiert aufzutreten.

Das Lexikon der Organe und Schäden gibt einen arzthaftungs-rechtlichen Überblick über schadensträchtige Organe.

Im Wörterbuch werden Begriffe  mit arzthaftungs-rechtlichen Hinweisen erklärt, etwa zu Komplikationen, Behandlungsfehlern oder Aufklärungsversäumnissen.

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