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10 Fragen und Antworten zur Arzthaftung

Fachanwalt für Arzthaftungsrecht

FAQ – Arzt­haftung

10 Fragen und Antwortern zu Arzthaftung

Diese komprimierten Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Arzthaftungsrecht sollen einen kurzen und knappen Querschnitt über die Materie ermöglichen und dazu anregen, sich ergänzend zu informieren, beispielsweise hier: Lexikon der Patientenrechte.

1. Was versteht man unter dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten?

Das Selbstbestimmungsrecht umfasst das Recht, aufgeklärt oder eben auch nicht aufgeklärt zu werden und einer Behandlung aus eigener Überzeugung zuzustimmen oder sie abzulehnen.

2. Warum muss ein Arzt seine Patienten aufklären?

Die Pflicht zur Aufklärung folgt aus dem Selbstbestimmungsrecht. Der Patient selbst muß alle Risiken abwägen können und sich für oder gegen eine Behandlung entscheiden. Das ist für einen medizinischen Laien sehr schwer. Deshalb muß aufgeklärt werden – und zwar gewissenhaft und rechtzeitig, also nicht erst direkt vor einer Operation. Der Arzt, der beweisen muss, dass er ordnungsgemäß aufgeklärt hat, haftet für eine ungenügende Aufklärung.

3. Reicht es, wenn mir der Arzt ein Aufklärungsformular vorlegt, das ich unterschreiben soll?

Nein! Der Arzt muss nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) seinen Patienten in einem persönlichen Aufklärungsgespräch über seine Krankheit informieren, über die verschiedenen Behandlungsmöglichkeiten, deren Chancen und Risiken, die eventuellen Auswirkungen auf die Lebensführung und darüber, wie die Krankheit mit oder ohne Behandlung vermutlich verlaufen wird.

4. Was genau ist ein Behandlungsfehler?

Verläuft eine Behandlung nicht erwartungsgemäß, ist es manchmal auch für medizinische Sachverständige sehr schwer, zu beurteilen, ob es sich um einen schicksalhaften Verlauf oder um einen Behandlungsfehlerhandelt. Ein Arzt schuldet keinen Erfolg der Behandlung. Er muss aber bei seiner Behandlung die fachärztlichen Standards einhalten, ansonsten haftet er. So draf ein Arzt beispielsweise keine Operationsmethode mehr verwenden, die veraltet ist und nicht mehr dem Standard entspricht. Die medizinischen Standards verändern sich fortlaufend.

5. Wenn mich mein Arzt falsch behandelt hat – kann ich dann Schadensersatz geltend machen?

Ja! Schadensersatz muss beispielsweise für die Nachbehandlungen, den Verdienstausfall, den Haushaltsführungsschaden und – sehr wichtig – für die zukünftigen Schäden geleistet werden.

6. Steht mir dann auch ein Schmerzensgeld zu?

Ja! Als Ausgleich und Genugtuung für seelische und körperliche Schäden und für die Einbuße an Lebensfreude muß Ersatz in Form von Geld (Schmerzensgeld) geleistet werden. Für die Bemessung sind maßgebend: die Schwere der Verletzungen, das durch diese bedingte Leiden, dessen Dauer, das Ausmaß der Wahrnehmung der Beeinträchtigung durch den Verletzten.

7. Gibt es denn Beispiele für Schmerzensgeldbeträge?

Ja, es gibt ganze Bücher mit sogenannten Schmerzensgeldtabellen, auch im Internet findet man Beispiele. Generell kommt es aber immer auf den Einzelfall an. Tabellen können nur zur groben Einschätzung dienen. Zur Orientierung einige Beispiele:

  • 742.000,- Euro und eine monatliche Rente von 500,- Euro für eine komplette hohe Querschnittslähmung mit zusätzlicher Atemlähmung nach einem Verkehrsunfall

  • 740.000,- Euro für schwerste Gehirnschäden eines zweieinhalbjährigen Jungen

  • 350.000,- Euro für Verkennung der Anzeichen eines Herzinfarkts, dadurch schwersten Folgeschäden (komplette Pflegebedürftigkeit)

  • 340.000,- Euro bei vollständiger Erblindung eines Kindes

  • 180.000,- Euro für eine fehlerhafte Bandscheibenoperation mit bleibenden Lähmungen

  • 160.000,- Euro für Brustamputationen ohne Indikation

  • 100.000,- Euro für eine fehlerhafte Knieoperation mit bleibender Gehbehinderung

  • 10.000,- Euro für den Verlust von vier fehlerhaft (zu kurz und zu schräg) eingesetzten Zahnimplantaten.

8. Wann verjähren diese Ansprüche?

Frühestens nach drei Jahren! Die Frist beginnt aber erst am Ende des Jahres, an dem der Patient Kenntnis aller Umstände erlangt, die eine Haftung begründen könnten. Weiss der Patient irgendwann im Jahre 2018, dass ein Behandlungsfehler vorliegt und wer ihn falsch behandelt hat, wird bis zum Ende des Jahres gerechnet; sodann läuft die Verjährungdrei Jahre, nämlich 2019, 2020 und 2021. Sie endet also Silvester 2021, wenn sie nicht gehemmt wird. Schweben Verhandlungen zwischen Patient, Arzt oder Versicherung oder ist ein Schlichtungsverfahren eingeleitet worden, ist die Verjährung gehemmt. Den endgültigen Ablauf der Verjährung kann man manchmal – wenn die Gegenseite nicht verhandeln oder schlichten möchte – nur verhindern, indem man eine Klage bei Gericht einreicht.

9. Habe ich als Patient das Recht, meine Krankenakte einzusehen?

Ja! Die Dokumentation ist von immenser Bedeutung, um feststellen zu können, ob ein Behandlungsfehler vorliegt. Der Patient darf Kopien von den Behandlungsunterlagen verlangen.

10. Wie gehe ich vor, wenn ich den Verdacht hege, falsch behandelt worden zu sein?

Weil die Materie kompliziert ist, ist es wichtig, sich beraten zu lassen. Vorher sollte man unbedingt die Behandlungsunterlagen anfordern. Sinnvollerweise sollte man auch vorher ein Gedächtnisprotokoll anfertigen, in dem man beispielsweise das Aufklärungsgespräch festhält und sich die Namen potentieller Zeugen notiert. Als weitere Vorgehensweise kommt beispielsweise in Betracht, ein Privatgutachten einzuholen, die Krankenkasse um Hilfe zu bitten oder ein Schlichtungsverfahren einzuleiten.

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