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Aufklärungs- und Behandlungsfehler in einer Arzthaftungssache sind unterschiedliche Streitgegenstände

Tablet Medizinrecht

In diesem Fall ging es um die operative Versorgung einer Bakerzyste (diese bilden sich in der Kniekehle). Der Patient erlitt Nervenschäden.

Er behauptete über die Möglichkeit von Nervverletzungen gar nicht aufgeklärt worden zu sein. Dagegen sprach der von ihm unterzeichnete Aufklärungsbogen, der solche Belehrungen enthielt. Das hat das Gericht zugunsten des Arztes gewertet. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Aufklärungsbogen lediglich ein Indiz dafür, dass eine Aufklärung stattgefunden hat. Und er ist ein Hinweis dafür – im Guten wie im Schlechten – über was gesprochen worden ist. Aus dem Beschluss des Gerichts geht nicht hervor, ob der Bogen handschriftlich bearbeitet worden ist. Wären hier Nervverletzungen umkringelt, würde sich die Entscheidung des Oberlandesgerichts in die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einfügen. Ansonsten nicht unbedingt. Im Rahmen einer Urteilsbesprechung kann man den persönlichen Eindruck, den die Parteien in der mündlichen Verhandlung gemacht haben, nicht nachvollziehen und nachempfinden.

Das Landgericht hatte – sachverständig beraten – auch Behandlungsfehler verneint. Dagegen wollte der Rechtsanwalt des Klägers in dem Berufungsverfahren gleichfalls vorgehen. Es kann sich nicht um einen Fachanwalt für Medizinrecht gehandelt haben. Er hat hinsichtlich der Behandlungsfehler nur einen einzigen lapidaren Satz geschrieben. Das geht nicht. Das ist ihm auch zum Verhängnis geworden. Zutreffend hat das Gericht darauf hingewiesen, dass Aufklärungs- und Behandlungsfehler in Arzthaftungssachen unterschiedliche Streitgegenstände sind. Die Ausführungen des Prozessbevollmächtigten des Klägers entsprachen nicht den Anforderungen an eine Berufungsbegründung. Damit war nur der Aufklärungsfehler Gegenstand des Berufungsverfahrens, nicht hingegen der Behandlungsfehler. Ob ein Verstoß gegen Facharztstandards vorliegt, ist in der Berufung also gar nicht mehr geprüft worden.

Die richtige Vorgehensweise wäre gewesen, das medizinische Sachverständigengutachten und die Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht durch einen eigenen Privatsachverständigen bewerten zu lassen und dann mit diesem Privatgutachten in der Berufungsinstanz zu kämpfen. Ausschließlich dieser Weg verspricht Erfolg. Wenn das erstinstanzliche Gericht sich dem Sachverständigengutachten angeschlossen hat und dessen Ausführungen als nachvollziehbar wertet, kann das ausschließlich mit einer medizinischen Stellungnahme angegriffen werden. Eigene Argumente wird das Berufungsgericht nicht gelten lassen. Es kommt hier auf die Gleichwertigkeit der Beweise an.

„Ein Berufungsverfahren sollte man nur von einem spezialisierten Rechtsanwalt durchführen lassen“, sagt Patientenanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Dr. Lovis Wambach, „wenn der Verfahrensabschnitt der ersten Instanz beendet ist, ist das manchmal der Zeitpunkt, an dem ein Anwaltswechsel Sinn ergibt.“

 

Den vollständigen Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 28. März 2018 können Sie hier als PDF-Datei (20 KB) herunterladen:

OLG Dresden, Beschluss vom 28.03.2018 – 4 U 23

Ein Anwaltswechsel kann sich lohnen!

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