Rückenoperationen sind ein Problem. Es gibt Fälle, in denen sie notwendig (indiziert) sind; in anderen Fällen sind sie nicht notwendig (nicht indiziert) oder nur relativ indiziert (man kann operieren; man kann aber auch behandlungsalternativ abwarten). Je weniger eine solche Operation indiziert ist, desto umfangreicher muss ein Arzt aufklären.
Der hier besprochene Fall betrifft eine Operation an der Lendenwirbelsäule, die nur relativ indiziert gewesen ist. Der Patient hätte also behandlungsalternativ auch einfach abwarten können (sog. konservative Behandlung). Bei der Operation haben sich typische Risiken einer Rückenoperation verwirklicht, die das Leben des Patienten außerordentlich beeinträchtigen, wie etwa neurologische Ausfälle einer inkompletten Querschnittlähmung, dauerhafte Störungen der Sexualfunktion und zeitweiser Blasenentleerungsstörung, sowie einer depressiven Entwicklung aufgrund dieser Einschränkung. Das Oberlandesgericht Hamm hat Aufklärungsfehler bejaht. Aufgrund der enormen Risiken und der nur relativen Indikation hätten die Ärzte darauf hinweisen müssen, dass als echte (gleichwertige) Behandlungsalternative zunächst noch ein Abwarten mit Ruhe, Medikamenten und Krankengymnastik in Betracht kam, mit geringsten Risiken.
Zusätzlich zu den Behandlungsalternativen musste der Patient auch über die Risiken des Eingriffs selbst aufgeklärt werden. Bei dem Patienten kam erschwerend hinzu, dass aufgrund einer vorherigen Operation die Komplikationsrate um das Doppelte erhöht gewesen ist. Nach Anhörung beider Parteien gelangte das Gericht zu der Überzeugung, dass keine hinreichende mündliche Aufklärung erfolgt ist, so dass das Krankenhaus bisherigen materiellen Schadensersatz in Höhe von 35.000,- Euro und immateriellen Schadensersatz (Schmerzensgeld) leisten musste. Für die Zukunft wird weiterer materieller Ersatz geleistet werden müssen für den Ausfall des Klägers im Haushalt und für den Verdienstausfall (Erwerbsschaden).
„Jedes Jahr werden in Deutschland mehr Rückenoperationen durchgeführt“, sagt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Dr. Lovis Wambach, „damit steigt auch Jahr für Jahr die Zahl der fehlerhaften Aufklärungen und Behandlungen.“
Das vollständige Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 15.12.2017 – I-26 U 3/14 können Sie hier als PDF (212 KB) herunterladen:
OLG Hamm vom 15.12.2017 – I-26 U 3/14
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