Vortrag des Opfers von Ärztepfusch oder bei Verkehrsunfällen ist beim Schmerzensgeld zu beachten.
Die Bemessung der Höhe des Schmerzengeldes ist eine Frage der beiden Tatsacheninstanzen (Landgericht und Oberlandesgericht). In der Regel ist sie in der dritten Instanz, also bei der Revision beim Bundesgerichtshof, nicht angreifbar. Der Bundesgerichtshof hat jetzt mit einem Beschluss vom 15.09.2015, Az.: VI ZR 431/14 klargestellt, dass die Bemessung des