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Autor: Dr. Dr. Lovis Wambach

Das Gericht darf Privatgutachten nicht ignorieren
Arzthaftung

Das Gericht darf Privatgutachten nicht ignorieren

In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall ging es um eine Patientin, die seit ihrer Jugend unter einer psychischen Störung litt, die sie zwang, sich selbst zu verletzen, so dass ihr Körper von zahlreichen, teils schweren Narben bedeckt war. Sie stellte sich einem Arzt für plastische und ästhetische Chirurgie vor

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Schonungslose Aufklärung bei Schönheitsoperationen
Schönheitsoperationen

Schonungslose Aufklärung bei Schönheitsoperationen

Schönheitschirurgie und kosmetische Chirurgie sind von den medizinischen Berufsverbänden nicht als Fachgebiete definiert und dürfen von allen in Deutschland tätigen Ärzten angeboten und ausgeführt werden. Das ist nicht gerade zum Nutzen des Patienten.   Ein perfektes und gefahrloses Ergebnis einer Schönheitsoperation kann kein Arzt garantieren. Deshalb muss der Arzt Patienten

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Arztfehler bei zwingend notwendiger Maßnahme
Facharztstandards

Arztfehler bei zwingend notwendiger Maßnahme

Klägerin war die Ehefrau des verstorbenen Patienten. Dieser litt unter zahlreichen Erkrankungen, auch unter solchen des Herzens, etwa unter undichten Herzklappen. Er hatte auch schon einen Herzinfarkt erlitten und eine Bypassoperation hinter sich gebracht. Seitdem absolvierte er jährlich eine Kontrolluntersuchung. Nach zwölf Jahren verschlechterte sich sein Zustand. Nach mehreren Behandlungen

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Anwaltsfehler nach Arztfehler
Anwaltshaftung

Anwaltsfehler nach Arztfehler

„Durch ärztliche Fehler geschädigte Patienten sollten sich bei der gerichtlichen Durchsetzung von Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen wegen der Spezialität und Komplexität des Rechtsgebietes möglichst an einen spezialisierten Fachanwalt für Medizinrecht wenden“, sagt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Dr. Lovis Wambach, „anderenfalls ist es für den Patienten nicht leicht beziehungsweise kaum möglich,

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Haftung der Rettungsleitdienststelle
Geburtsschaden

Schockschaden bei Geburtsschaden

Als Schockschäden werden solche Schäden bezeichnet, die infolge des mit erlebten Todes oder Todesnachricht naher Angehöriger zu pathologisch (krankhaften) fassbaren Gesundheitsbeeinträchtigungen des Miterlebenden führen und über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinausgehen, denen Hinterbliebene bei der Benachrichtigung eines tödlichen Unfalls eines Angehörigen erfahrungsgemäß ausgesetzt sind. In Betracht kommen etwa Depressionen oder eine

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Arzt klärt auf
Aufklärungsfehler

Eine telefonische Patientenaufklärung nur bei einfachen Eingriffen möglich

Bei einfach gelagerten Fällen kann der Patient auch telefonisch in einen bevorstehenden Eingriff einwilligen: Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15. Juni 2010 (Az.: VI ZR 204/09). Die minderjährige Patientin musste sich im Alter von drei Wochen einer Leistenhernien-Operation unterziehen. Der Chirurg informierte die Mutter als gesetzliche Vertreterin in einem Aufklärungsgespräch über

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