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Befangenheit des Richters wegen Untätigkeit in einer Arzthaftungssache

Erfolgreiche Befangenheitsanträge gegen Richter sind in Deutschland sehr selten.

Das Oberlandesgericht München hat jetzt aber einer Klägerin Recht gegeben, die in einem Geburtsschadensfall Schmerzensgeld und Schadensersatzansprüche aus Standardunterschreitung bei der Geburtsleitung und Aufklärungsmängeln geltend gemacht hat.

Die betroffene Partei muss ein berechtigtes Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters darlegen. Die Messlatte dafür ist sehr hoch. Beispielsweise kann die unsachgemäße Verfahrensleitung die Befangenheit des Richters begründen. Eine sachfremde Bearbeitung ist aber nur dann anzunehmen, wenn sich das prozessuale Vorgehen des Richters soweit von dem normalerweise geübten Verfahren entfernt, dass sich für die betroffene Partei der Eindruck einer sachwidrigen, auf Voreingenommenheit beruhenden Benachteiligung aufdrängt.

Das Oberlandesgericht hat die lange Bearbeitungszeit als solche noch nicht ausreichen lassen, um eine Befangenheit zu bejahen. Arzthaftungsprozesse dauern lange. Die Spezialkammern sind überlastet. Die Sachverständigen sind überlastet. Das ist alles ein Trauerspiel, selbst dann, wenn die Richter nicht unwillig sind.

Richter brauchte über sieben Monate für dienstliche Stellungnahme!

In diesem Fall hat der abgelehnte Vorsitzende Richter am Landgericht aber viele Erinnerungsschreiben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin über den Fortgang der Sache über einen langen Zeitraum nicht beantwortet. Hinzu kam folgendes: nach einem Befangenheitsantrag muss der Richter zu diesem Antrag grundsätzlich eine dienstliche Stellungnahme abgeben. Dazu hat der Richter über sieben Monate gebraucht. Spätestens damit, so das OLG, hat er gegenüber der Klägerin den Eindruck erweckt, ihrer Sache nicht unvoreingenommen gegenüber zu stehen und sie nicht ernst zu nehmen. Vor allem deshalb hat es den Befangenheitsantrag als begründet angesehen.

„Nach einem Befangenheitsantrag muss der betroffene Richter eine dienstliche Stellungnahme abgeben. Dann entscheidet darüber ein anderer Richter der gleichen Instanz (hier: Landgericht). Gegen diese Entscheidung gibt es die Möglichkeit der sofortigen Beschwerde bei der nächsten Instanz (hier: Oberlandesgericht)“, sagt Patientenanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Dr. Lovis Wambach Bremen.

Den vollständigen Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 7. August 2019 – 1 W 649 /19 können Sie hier als PDF-Datei (12 KB) herunterladen:

OLG München, Beschluss vom 07.08.2019 – 1 W 649/19

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