Der Kläger war Sportlehrer und Handballtrainer. Wegen Verschleißes ist ihm eine Hüftgelenktotalendoprothese implantiert worden. Aufgrund dieser Operation spezifisch anhaftenden Risiken einer Nervverletzung und Lähmung, die sich verwirklicht haben, kann der Kläger nicht mehr normal stehen, gehen, geschweige denn Sport ausüben. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil noch mal klar gestellt, dass über das einem ärztlichen Eingriff spezifisch anhaftende Risiko, das bei seiner Lebensführung (Sportler, Sportlehrer) den Patienten besonders belastet, aufzuklären ist. Zwischen den Parteien war der Umfang der Aufklärung streitig, insbesondere, ob der Patient verstehen musste, dass mit Lähmungen nicht nur vorübergehende, sondern auch dauerhafte Lähmungserscheinungen gemeint gewesen sind. Das Oberlandesgericht Jena hat dem Kläger Recht gegeben und das Krankenhaus aufgrund von Aufklärungsfehlern verurteilt. Auf die Revision des Krankenhauses hin hat der BGH das Urteil aufgehoben und gemeint, dass in diesem Einzelfall der Arzt nicht damit rechnen musste, dass der Begriff Lähmung nicht als dauerhaft verstanden werden würde: „Will der Patient Einzelheiten über Art und Größe des Lähmungsrisikos wissen, kann er diese erfragen.“ Daraus kann man nur den lebenspraktischen Schluss ziehen, dass man als Patient beim Aufklärungsgespräch möglichst viel nachfragen muss.
„Weder ein Operationsrisiko selbst, noch seine Wahrscheinlichkeit darf verharmlost werden, sagt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Dr. Lovis Wambach, „und zwar weder im Aufklärungsbogen, noch in dem ärztlichen vertrauensvollen Aufklärungsgespräch.“
Der Bundesgerichtshof hat aber den Rechtsstreit an das OLG zurückverwiesen, da bisher im Streit um die korrekte Aufklärung noch gar nicht geprüft worden ist, ob die Implantation der Hüftprothese den Facharztstandards entsprochen hat, also ob nicht möglicherweise die Lähmungen durch einen Behandlungsfehler ausgelöst worden sind. In diesem Fall würden die Ärzte nämlich auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung haften.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11.10.2016 – VI ZR 264/15 können Sie hier als PDF (KB) herunterladen: