Seit dem 15.06.2019 wird die Teilnahme von Elektro-Scootern am Straßenverkehr durch die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung, kurz eKFV (Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung), geregelt. Im Zusammenhang mit der Nutzung dieser Fahrzeuge sowie der Haftung bei einem Unfall stellen sich eine Reihe von Fragen, die wichtigsten können anhand der folgenden Ausführungen beantwortet werden. Einiges wird in den nächsten Jahren durch die Rechtsprechung zu klären sein.
Wer haftet beim einem Unfall mit dem E-Scooter?
Sofern ein Unfall mit einem E-Scooter verursacht wird, zahlt der Haftpflichtversicherer des E-Scooters den Schaden. Wurde für den Roller keine Versicherung abgeschlossen, haftet der Führer des E-Scooters persönlich. Die private Haftpflicht zahlt hier nicht.
Die Frage, ob ein E-Scooter-Fahrer Schuld an einem Verkehrsunfall mit PKW-, Fahrrad-, oder Fußgängerbeteiligung ist, kann nicht pauschal oder anhand von einfachen Fallgruppen beantwortet werden.
Ob jemand im Straßenverkehr die Schuld oder zumindest eine Mitschuld am Unfall trägt, beurteilt sich meist danach, ob er sich an Gebote gehalten oder gegen Verbote verstoßen hat. Aus diesem Grunde möchten wir auf die folgenden Ge- und Verbote hinweisen:
Verkehrsregeln für E-Scooter
E-Scooter dürfen grundsätzlich dort fahren, wo auch Fahrräder zugelassen sind. Das bedeutet, Gehwege dürfen grundsätzlich nicht genutzt werden. Ist kein Radweg vorhanden, darf die Fahrbahn benutzt werden.
Damit die Elektro-Scooter auf der Straße fahren dürfen, benötigen sie eine allgemeine Betriebserlaubnis, die sogenannte ABE. Dies stellt die Nutzung einer vorschriftsmäßigen Brems- und Beleuchtungsanlage und die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h sicher; neben der Zulassung ist außerdem eine Versicherungsplakette notwendig.
Einen Führerschein o. ä. benötigt man für den E-Scooter nicht, allerdings muss der Fahrer mindestens 14 Jahre alt sein.
Auch E-Scooter-Fahrer sind verpflichtet, sich im Straßenverkehr an das Rechtsfahrgebot zu halten, andere Verkehrsteilnehmer dürfen nicht am Überholen gehindert werden.
Die Richtungsänderung ist zum Beispiel durch Handzeichen anzuzeigen.
Ist man mit anderen Personen mit E-Scootern unterwegs, muss hintereinander gefahren werden. In Bezug auf Alkohol gelten die gleichen Promillegrenzen, wie beim PKW.
Es gibt grundsätzlich keine Helmpflicht, allerdings ist es durchaus möglich, dass man im Falle von Kopfverletzungen eine Mitschuld erhält, wenn kein Helm getragen wird. Die Rechtsprechung ist insofern noch abzuwarten.
Im Übrigen gelten die üblichen Vorfahrts- und weiteren allgemeinen Verkehrsregeln.
Bei Verschulden des E-Scooter Fahrers …
Sofern ein Verschulden des E-Scooter Fahrers feststeht, ist zu prüfen, ob er alleine haftet oder eine Haftungsquote zu bilden ist, da sich auch der andere Verkehrsteilnehmer nicht korrekt verhalten hat.
Die eKFV bezieht sich eindeutig auf Fahrzeuge mit einer „Lenk- oder Haltestange von mindestens 500 mm“. Damit fallen Hoverboards, E-Skateboards und Vergleichbares nicht unter diese Regelungen; diese dürfen nach wie vor nicht legal am Straßenverkehr teilnehmen.
Sehr hohe Schmerzensgelder bei Kopfverletzungen mit Einschränkungen der Hirnleistung
Wie bei Motorradunfällen, Fahrradunfällen und Fußgängerunfällen ist auch bei Unfällen mit Elektro-Scootern die Gefahr einer Kopfverletzung außerordentlich hoch. Kopfverletzungen, etwa schwere Schädel-Hirn-Traumata, können zu lebenslangen Gesundheitsbeeinträchtigungen führen. Damit dann auch zu enormen Einbußen beim Erwerb (Verdienstausfall) und Einschränkungen in der Haushaltsführung (Haushaltsführungsschaden). Außerdem können viele vermehrte Bedürfnisse anfallen, wie etwa: Pflegekosten oder die behindertengerechte Anpassung des Wohnraums, Trägt ein anderer Verkehrsteilnehmer die Schuld an diesen Verletzungen, so ist er sowohl zum Ersatz des materiellen Schadens, als auch des immateriellen Schadens (Schmerzensgeld) verpflichtet. Gerade bei Kopfverletzungen mit Einschränkungen der Hirnleistung werden in Deutschland sehr hohe Schmerzensgelder zugesprochen.