Bei einfach gelagerten Fällen kann der Patient auch telefonisch in einen bevorstehenden Eingriff einwilligen: Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15. Juni 2010 (Az.: VI ZR 204/09).
Die minderjährige Patientin musste sich im Alter von drei Wochen einer Leistenhernien-Operation unterziehen. Der Chirurg informierte die Mutter als gesetzliche Vertreterin in einem Aufklärungsgespräch über mögliche Risiken der bevorstehenden Operation. Der Vater der Klägerin war nicht mit in das Behandlungszimmer gegangen, sondern blieb im Wartezimmer und füllte die ausgehändigten Aufklärungsformulare aus. Die Formulare wurden später sowohl von der Mutter als auch vom Vater der Klägerin unterschrieben. Durch die Unterschrift willigten beide Elternteile in die Operation ein. Zwei Tage vor der Operation telefonierte der zuständige Anästhesist mit dem Vater und erläuterte diesem den bevorstehenden Eingriff. Am Morgen vor der Operation unterschrieben beide Elternteile das Einwilligungsformular nachdem der Anästhesist ihnen nochmals die Gelegenheit gab, Fragen zu stellen.
Im Rahmen der Operation kam es zu Komplikationen, die dazu führten, dass die Fein- und Grobmotorik sowie die Koordinations- und Artikulationsfähigkeit der Klägerin beeinträchtigt wurden. Die Klägerin macht geltend, dass sowohl die chirurgische als auch die anästhesiologische Aufklärung unzureichend gewesen sei, da nicht beide Elternteile gemeinsam an dem Aufklärungsgespräch teilgenommen hätten. Des Weiteren vertritt die Klägerin die Meinung, dass keine genügende anästhesiologische Aufklärung stattfand, da der behandelnde Arzt lediglich mit dem Vater der Klägerin telefoniert hatte Die Klage ist in erster Instanz vom Landgericht abgewiesen worden. In zweiter Instanz wies das Oberlandesgericht die Berufung gegen die Klageabweisung der Klägerin zurück. Das Berufungsgericht lies die Revision zu. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 15. Juni 2010 (Az.: VI ZR 204/09) eine Verletzung der Aufklärungspflicht verneint. Jeder Arzt muss prinzipiell über diejenigen Eingriffs- und Behandlungsmaßnahmen aufklären, die er selbst durchführt, und nur soweit sein Fachgebiet betroffen ist. Zudem lag auch eine Einwilligung beider Elternteile vor, da nach ständiger Rechtsprechung der anwesende für den abwesenden Elternteil miteinwilligen darf. Betreffend die chirurgische Aufklärung teilt der Bundesgerichtshof die Auffassung des Chirurgen, dass eine Besprechung der Vorgehensweise und Risiken der Operation mit beiden Elternteilen nicht zwingend notwendig gewesen sei, da es sich aus chirurgischer Sicht um einen einfachen Eingriff handelte. Auch das Telefonat zwischen dem Anästhesisten und dem Vater wird vom Bundesgerichtshof als ausreichend angesehen, da sowohl die Dauer (15 min) als auch der Gesprächsverlauf den Anforderungen an ein Aufklärungsgespräch entsprachen. In Routinefällen ist die telefonische Einwilligung der Eltern in einen operativen Eingriff nicht ungewöhnlich. Allerdings hat der Arzt die Verpflichtung, sich zu vergewissern, dass der Einwilligende alle Informationen verstanden hat. Der Patient oder die Eltern haben aber dennoch die Möglichkeit, auf ein persönliches Aufklärungsgespräch zu bestehen. Für die Eltern bestand die Möglichkeit am Morgen vor dem Eingriff Fragen zu stellen. Da keine Fragen mehr auftraten, konnte der Anästhesist zu Recht annehmen, dass der Vater die Mutter über den Inhalt des Telefonats informiert hatte. Die Anforderungen an ein Aufklärungsgespräch sind nach Ansicht des Bundesgerichtshofs damit insgesamt erfüllt worden.
„Bei älteren Minderjährigen ab 14 Jahren gilt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs: Die Einwilligung eines Minderjährigen zu einem Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit, etwa durch eine Operation ist rechtswirksam, wenn der Minderjährige nach seiner geistigen und sittlichen Reife die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs und seiner Gestattung zu ermessen vermag“, sagt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Dr. Lovis Wambach.
Das Urteil können Sie hier als PDF herunterladen:
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15. Juni 2010 (Az.: VI ZR 204/09)
Hinweise zu den Einzelheiten der Aufklärungsverpflichtungen eines Arztes finden Sie hier: