Leistet die Kaskoversicherung nach einem Verkehrsunfall an den Versicherungsnehmer, so geht der Schadensersatzanspruch auf den Versicherer über. Wenn allerdings innerhalb der Familie Jemand verletzt wird, dann gibt es eine Ausnahme. Der Versicherer kann jedoch von einem Familienangehörigen keinen Schadensersatz fordern, falls etwa ein Sozialversicherungsträger an den geschädigten Familienangehörigen Leistungen auszahlt. Dieser Schutz gilt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch für eine nichteheliche Lebensgemeinschaft, man kann also von einem Haushaltsangehörigenprivileg sprechen.
Das kann dazu führen, dass der geschädigte Familienangehörige deckungsgleiche Leistungen sowohl vom Sozialversicherungsträger als auch von dem ihm verwandten Schädiger, bzw. dessen Versicherer enthält, er also insoweit doppelt entschädigt wird. Das ist eine Konsequenz des Schutzgedankens des Familienprivilegs.
Das sogenannte Familienprivileg soll Streitigkeiten innerhalb der Familie verhindern. Sinn und Zweck des Familienprivilegs ist zu verhindern, dass der Geschädigte, der Sozialleistungen (etwa Erwerbsminderungsrente) bezieht, durch den Rückgriff des Sozialversicherungsträgers gegen den in seiner häuslichen Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen selbst in Mitleidenschaft gezogen wird, weil dadurch das Familieneinkommen insgesamt vermindert wird, also auch der geschädigte Familienangehörige selbst einen Schaden erleiden würde, gäbe es den Schutzgedanken des Familienprivilegs nicht.
In dem vom Bundesgerichtshof zu entscheidenden Fall fuhr die Geschädigte als Beifahrerin auf dem Motorrad ihres Ehemanns mit. Bei einem Unfall wurde sie schwer verletzt. Sie Ist dauerhaft erwerbsunfähig und erhält eine Erwerbsminderungsrente. Ihren Erwerbsschaden, also die Differenz von Rente und vorherigem Verdienst, kann sie gegen den Versicherer ihres Ehemanns aus Betriebsgefahr und gegen den Versicherer des Fahrers des PKWs aus vollumfänglicher Verantwortung für den Unfall geltend machen.
In dieser besonderen Fallgestaltung ist der Anspruch des Geschädigten gegen den Angehörigen, der ihn geschädigt hat, bzw. dessen Versicherer gemäß § 242 BGB (Grundsatz von Treu und Glauben) auf das beschränkt, was er bei einem Erhalt der Leistungen von Seiten des angehörigen Schädigers analog § 430 BGB im Verhältnis zum Sozialversicherungsträger behalten dürfte.
In diesem besonderen Fall, wenn ein Drittschädiger vorhanden ist, führt das Familienprivilegs nicht dazu, dass doppelt entschädigt wird. Der Grund dafür ist, dass laut Bundesgerichtshof dem Sinn und Zweck des Familienprivilegs nach wie vor dadurch entsprochen wird, dass zum Schutz des Geschädigten der Versicherer bei dem Schädiger, der mit dem Geschädigten in häuslicher Gemeinschaft lebt, keinen Rückgriff nehmen kann. Da die Inanspruchnahme des Schädigers durch den Geschädigten nun auch unter Haushaltsangehörigen ausgeschlossen ist, stellt sich die Frage eines Vorteilsausgleichs nicht, denn zu einer doppelten Entschädigung des Geschädigten und einer Belastung des Sozialversicherungsträgers und der Versichertengemeinschaft kann es nicht kommen.
„Es ist vernünftig, dass der Bundesgerichtshof angesichts des gesellschaftlichen Wandels mit diesem Urteil seine Rechtsprechung nochmals bekräftigt hat und der Haftungsausschluss, nach dem ein Anspruchsübergang des Versicherungsträgers oder Träger der Sozialhilfe bei Schädigungen durch Familienangehörige ausgeschlossen ist, auf Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft analog anwendet“, sagt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Rouven Walter.
Das vollständige Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17. Oktober 2017 – VI ZR 423/16 können Sie hier herunterladen: