In diesem Rechtsstreit, der dann als Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof hinaufgelangte, ging es um Tierhalterhaftung, nämlich um die Haftung für ein Haustier, einen Hund, der den Kläger durch sein Verhalten so sehr erschreckt hat, dass er sich das Bein verdrehte. Das Knie wurde geschädigt, der Kläger musste sich einer Kreuzbandoperation unterziehen.
Das Landgericht hat die Klage ohne Einholung eines Gutachtens abgewiesen.
Im Berufungsverfahren hat das Oberlandesgericht zwar ein Gutachten eingeholt, den Sachverständigen aber in der mündlichen Verhandlung nicht befragt, obwohl der Kläger dies beantragt hatte. Das hat der Geschädigte mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen. Er rügt, dass das Oberlandesgericht seinem Antrag auf Ladung des Sachverständigen nicht stattgegeben hat. Er hatte die Absicht, dem Sachverständigen hinsichtlich der Auswirkungen eines Vorschadens auf die streitgegenständliche Schädigung Fragen zu stellen, um die Frage zu klären, ob eine Kreuzbandplastik auch ohne den Zwischenfall mit dem Hund hätte erfolgen müssen oder eben nicht. Das Übergehen des Antrags auf Anhörung des Sachverständigen verletzt den Kläger in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör.
Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Berufungsgericht bei der gebotenen Klärung zu einer anderen Beurteilung des Falles gekommen wäre, hat der Bundesgerichtshof das Urteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverweisen.
„Diese Entscheidung ist außerordentlich wichtig auch für Verkehrsunfälle mit Personenschäden und für Behandlungsfehler, bei denen Schadensersatz und Schmerzensgeldansprüche von der Beurteilung durch vom Gericht bestellte Sachverständige abhängt“, sagt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Rouven Walter, klargestellt ist, dass der Sachverständige im Zweifel immer geladen werden muss, wenn einer der Parteien das verlangt, unabhängig davon, ob das Gericht dies für notwendig oder nicht notwendig hält.“
Den vollständigen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 21.02.2017 – VI ZR 314/15 könne Sie hier als PDF (108 KB) herunterladen: