„Wachkoma“. Aufgrund schwerster Schädigung des Gehirns (etwa durch schwere Unfälle oder Fehlbehandlungen bei der Geburt) kommt es zu einem Verlust der Beziehung zur Umwelt. Diese Schäden sind so schwerwiegend, dass sie mit anderen Medizinschäden nicht mehr vergleichbar sind. Deshalb nimmt die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Arzthaftung eine eigenständige Bewertung dieser Schäden vor, bei denen das Gehirn betroffen ist. Der Bundesgerichtshof sieht in hirnorganischen Schäden eine eigenständige Fallgruppe, bei der die Zerstörung der Persönlichkeit durch den Fortfall der Empfindungsfähigkeit geradezu im Mittelpunkt steht und deshalb auch bei der Bemessung der billigen Entschädigung einer eigenständigen Bewertung zugeführt werden muss, die der zentralen Bedeutung dieser Einbuße für die Person gerecht wird. Aus diesem Grunde sind die Schmerzensgeldbeträge bei Gehirnschäden, insbesondere bei Geburtschäden, bei denen das gesamte zukünftige Leben eines Menschen zerstört wird, die höchstmöglichen. Das Schmerzensgeld hilft wenigstens den Angehörigen ein bisschen.