Wenn man einem Arzt einen Behandlungsfehler oder Aufklärungsfehler (siehe dort) nachweisen (siehe: Beweislast) kann, haftet der Arzt für den entstandenen Schaden (siehe: Schadensersatz). Dann kann man auch ein Schmerzensgeld (siehe dort) beanspruchen. In diesem Fall bestehen mehrere Möglichkeiten: Zunächst kann man versuchen, sich selber mit dem Arzt (und dessen Berufshaftpflichtversicherer) zu einigen. Dies ist für beide Seiten die schnellste und kostengünstigste Art der Einigung. Dieser Weg birgt aber auch erhebliche Risiken. (Siehe unter: Vergleich). Ein empfehlenswerter Weg ist, ein Privatgutachten darüber einzuholen, ob ein Behandlungsfehler vorliegt. Diese Vorgehensweise hat Vor- und Nachteile: Der Nachteil ist, dass man die Kosten meist selber tragen muss. Die Vorteile sind: Eine schnelle und kompetente Einschätzung, ob eine Fehlbehandlung vorgelegen hat. Gegenüber Haftpflichtversicheren kann man ein solches Gutachten gewinnbringend verwenden, um sich außergerichtlich zu einigen. Selbst wenn das nicht gelingt, überwiegen die Vorteile den Nachteil. Das Privatgutachten kann man auch vor Gericht verwenden. Ein Gericht beauftragt zwar grundsätzlich einen eigenen (unparteiischen) Gerichtsgutachter. Dieser Gutachter muss sich jedoch zu einem zur Gerichtsakte eingereichten Privatgutachten äußern. Er darf es nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) nicht kommentarlos übergehen. Der BGH hat zudem wiederholt ausgesprochen, dass auch der Richter allen Unklarheiten, Zweifeln oder Widersprüchen von Amts wegen nachzugehen hat; insbesondere hat er Einwendungen einer Partei gegen das Gutachten eines gerichtlichen Sachverständigen zu berücksichtigen und die Pflicht, sich mit von der Partei vorgelegten Privatgutachten auseinander zu setzen und auf die weitere Aufklärung des Sachverhalts hinzuwirken, wenn sich ein Widerspruch zum Gerichtsgutachten ergibt. Es ist auch möglich, die Krankenkasse um Unterstützung zu bitten, denn die Gesetzlichen Krankenkassen sollen ihre Versicherten bei der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen in geeigneter Weise unterstützen, wie es das Sozialgesetzbuch in § 66 SGB V formuliert. Es besteht die Möglichkeit, dass man die Krankenkasse bittet, dass diese den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) beauftragt, wegen des Verdachts auf einen Behandlungsfehler ein Gutachten zu erstellen. Das Gutachten ist bisweilen kompetent und stets kostenlos. Versicherungen erkennen MDK-Gutachten gelegentlich an. Eine weitere Möglichkeit ist, eine Schlichtungsstelle einzuschalten. Die Schlichtungsstellen sind bei den regionalen Ärztekammern eingerichtet. Ein Arzt kann zwar nicht gezwungen werden, sich auf dieses Verfahren einzulassen, da es freiwillig ist; erklärt er sich allerdings dazu bereit, bietet dieses Verfahren einige Vorteile: Das Verfahren ist kostenfrei. Die Haftpflichtversicherer der Ärzte erkennen die Entscheidung der Schlichtungsstelle oftmals an. Wenn das Verfahren vor der Schlichtungsstelle ungünstig ausgeht, kann man dessen ungeachtet Klage beim zuständigen Zivilgericht erheben. Während das Schlichtungsverfahren läuft, ist die Verjährung (siehe dort) gehemmt, so dass man nicht unter zusätzlichen Zeitdruck gerät. Schließlich kann man das Zivilgericht (bis einschließlich 5000,- Euro das Amtsgericht; ab 5001,- Euro das Landgericht) anrufen. Eine solche zivilrechtliche Klage zu erheben, ist allerdings teuer, aufwendig und meist vertrackt. Ohne Hilfe eines spezialisierten Rechtsanwalts (üblicherweise ein Fachanwalt für Medizinrecht) ist das kaum zu bewältigen. Ein Klageverfahren hat aber auch entscheidende Vorteile: Die Verjährung wird gehemmt. Der Schadensfall wird endgültig geklärt und ganz entscheidend: Die Haftung für Folgeschäden wird tituliert (für die folgenden 30 Jahre rechtskräftig festgestellt). Am Ende gibt es noch den Weg, ein Strafverfahren gegen den Arzt einzuleiten, indem man ihn anzeigt. Das Verfahren ist kostenfrei und ersetzt – rechtsphilosophisch betrachtet – die Rache. Den eigenen (zivilrechtlichen) Schadensersatzanspruch (siehe dort) kann man auf diese Weise nicht durchsetzen. Das Strafverfahren hemmt nicht einmal die zivilrechtliche Verjährung. Das Strafgericht spricht in einem ganz geringen Prozentsatz eine Strafe gegen den Arzt aus, dem Geschädigten jedoch niemals Ersatz zu. Die Einleitung eines Strafverfahrens erschwert eine Regulierung der zivilrechtlichen Ansprüche in einem so hohen Maße, dass davon unbedingt abgeraten werden muss. Das gilt umso mehr, wenn im Strafverfahren ein Gutachten eingeholt wird und die Begutachtung zugunsten des Angeklagten ausfällt: In dubio pro reo iudicandum est = Im Zweifel[sfalle] (ist) für den Angeklagten (zu entscheiden). Dieses Gutachten wird von der Gegenseite mit Sicherheit in einem Zivilverfahren vorgelegt werden, so dass sich die Chancen der eigenen Rechtsdurchsetzung verschlechtern. Siehe auch unter: Aufklärungspflicht, Behandlungsfehler, Beweislast, Kausalität, Dokumentation, Schadenersatz, Schmerzensgeld, Verjährung, Vergleich