Wer als Patient bei einem Arzt einen Behandlungstermin fest ausmacht, sollte auch erscheinen. Unter Umständen kann der Arzt nämlich Schadensersatz verlangen, falls man nicht rechtzeitig absagt oder nicht erscheint. Allerdings ist diese Problemlage in der Judikatur umstritten. Ob und unter welchen Voraussetzungen einem Arzt oder Zahnarzt für den Fall, dass ein Patient den fest vereinbarten Behandlungstermin absagt, Anspruch auf das Behandlungshonorar oder Schadenersatz zusteht, ist ungeklärt. Zum Teil bejaht die Rechtsprechung einen Anspruch des Arztes unter Anrechnung der ersparten Aufwendungen für jederzeit mögliche Verwaltungs- und Abrechnungstätigkeiten. Überwiegend wird vertreten, die Vereinbarung eines Arzttermins sei lediglich der Organisation des Praxisablaufs geschuldet und entbehre schon deshalb jedweder Verbindlichkeit. Ohne eine separate Vereinbarung über die Folgen des Nichterscheinens bei der Vereinbarung eines exklusiven Termins, sind Ansprüche des Arztes nach dieser Anschauung ausgeschlossen. Bei einem Zahnarztbesuch wird man dagegen nicht ohne weiteres davon ausgehen können, dass andere Patienten zur Verfügung stehen, die den geplatzten Termin auffangen können. In jedem Fall aber muss der Arzt den Schaden, den er erlitten hat, konkret darlegen und beweisen, was für ihn nicht leicht ist. Das schafft Raum für eine gütliche Einigung.