Behandlungsfehler: Definition, Erklärung des Fachbegriffs und Tipps

Nicht jeder Misserfolg einer Behandlung ist zugleich ein Behandlungsfehler („Kunstfehler“).

Tritt – trotz Versorgung nach den Facharztstandards – der Heilerfolg nicht ein, spricht man von einem sogenannten „schicksalhaften Verlauf“. Kam es also zum Schaden aufgrund von Umständen, die im Rahmen des Behandlungsrisikos nicht zu vermeiden waren, trägt der Patient das Risiko.

Definition Behandlungsfehler

Ein Behandlungsfehler liegt erst dann vor, wenn schuldhafte oder vermeidbare Fehler des Arztes oder der Klinik zu Schäden geführt haben. Dann aber gilt: Unterläuft einem Arzt schuldhaft ein Behandlungsfehler, muss er Schadensersatz (siehe dort) leisten und Schmerzensgeld (siehe dort) zahlen. Ein Arzt schuldet eine Behandlung nach den fachärztlichen Standards (§ 630a Abs. 2 BGB) zum Zeitpunkt der Behandlung. Die medizinischen Facharztstandards geben Auskunft darüber, welches Verhalten von einem gewissenhaften und aufmerksamen Arzt in der konkreten Behandlungssituation aus der berufsfachlichen Sicht seines Fachbereichs im Zeitpunkt der Behandlung erwartet werden kann. Die Standards repräsentieren den jeweiligen Stand der naturwissenschaftlichen Erkenntnisse und der ärztlichen Erfahrung, der zur Erreichung des ärztlichen Behandlungsziels erforderlich ist und sich in der Erprobung bewährt hat.

Ein gewissenhafter Arzt muss sich fortbilden, um sein Wissen auf dem neuesten Stand zu halten. Und er muss auch seine Grenzen erkennen, das heißt: wenn er nicht weiter weiß, muss er die Patienten zu einem Spezialisten weiterverweisen.

Einige Beispiele für Behandlungsfehler (B) / Befunderhebungsfehler (BE) / Diagnosefehler (D):

  • Bei Verdacht auf Krebs wird das Gewebe nicht zur Untersuchung eingeschickt (BE).
  • Ein Röntgenbild wird falsch gedeutet, obwohl ein durchschnittlicher Facharzt es ohne weiteres korrekt hätte auswerten können (D).
  • Wird eine Injektion derart fehlerhaft ausgeführt, dass im Gesäßbereich Narben zurückbleiben, und gestaltet sich der Heilungsprozess langwierig, so haftet der Arzt (B).
  • Behandelt ein Arzt einen Muskelfaserriss, so begeht er einen groben Behandlungsfehler, wenn er nicht auf die Notwendigkeit weiterer Kontrolluntersuchungen hinweist (B).
  • Trotz eindeutiger Symptome auf einen Herzinfarkt wird kein EKG veranlasst (BE).
  • Kann ein Verdacht auf eine Blinddarmentzündung nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, so ist das Hinauszögern einer Operation ein Behandlungsfehler (B und BE).
  • Ein vergessener Tupfer/Klemmchen bei einer Operation ist gleichfalls eine ärztliche Sorgfaltspflichtverletzung (B).

Patient in der Beweislast!

Das große Problem des Arzthaftungsrechts ist allerdings, dass der geschädigte Patient in der Beweislast (siehe dort) steht, die falsche Behandlung, den Schaden und die Kausalität (siehe dort) zu beweisen. Er muss also zusätzlich zum Fehler selbst beweisen, dass der Behandlungsfehler die Ursache für den Gesundheitsschaden ist.

Ausnahme "grober Behandlungsfehler"

Hiervon gibt es jedoch eine Ausnahme: den sogenannten groben Behandlungsfehler.

Ein grober Behandlungsfehler liegt dann vor, wenn der Arzt gegen elementare Behandlungsregeln oder Erkenntnisse der Medizin verstoßen hat. Desgleichen, wenn ihm ein Fehler unterläuft, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf.

Beispiele für grobe Behandlungsfehler:

Beispielsweise ist ein grober Behandlungsfehler dann anzunehmen, wenn ein Arzt trotz des Verdachts auf Malaria keine Blutuntersuchung anordnet, obwohl sich der inzwischen bewusstlose Patient zuvor in einem Malariagebiet aufgehalten hat. Liegt ein grober Behandlungsfehler vor, kehrt sich die Beweislast (siehe dort) um, das heißt: nunmehr muss der Arzt beweisen, dass der eingetretene Schaden nicht auf seinem Fehler beruht. Das ist schwierig für den Arzt.

Auch mehrere einfache Behandlungsfehler können einen groben Fehler ergeben:

Eine Gesamtbetrachtung mehrerer nicht grober Behandlungsfehler kann dazu führen, dass das ärztliche Vorgehen zusammen gesehen insgesamt als grob fehlerhaft anzusehen ist. Die Frage, ob mehrere nicht grobe Behandlungsfehler sich zu einem groben Fehler aufsummieren können, ist eine Rechtsfrage, die das Gericht aber unter Zugrundelegung der Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen entscheiden muss.

Ein Beispiel: Eine über mehrere Stunden dauernde Geburtsleitung bei einer Zwillingsschwangerschaft hat der Bundesgerichtshof in der Gesamtschau für grob fehlerhaft gehalten, weil die Hebamme nach vorzeitigem Einsetzen der Wehen den behandelnden Arzt 30 Minuten zu spät herbeigerufen hat. Der Arzt hat dann das CTG (Herztonwehenschreiber) keiner Prüfung unterzogen und die Schnittentbindung (Sectio) weitere 25 Minuten verspätet eingeleitet. Einer der Zwillinge ist tot geboren worden; der andere hat schwerwiegendste und lebenslange Behinderungen (Schwerstpflegefall).

Unter der unter dem Stichwort der Beweislast (siehe dort) erklärten besonderen Konstellation des § 630h Abs. 5 BGB kann auch ein einfacher Befunderhebungsfehler zu einem groben Fehler werden, mit den entsprechenden Beweislasterleichterungen.

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