Die Betreuungsverfügung dient folgendem Zweck: Für den Fall, dass das Betreuungsgericht eine Betreuung für erforderlich halten sollte, weil man seine Angelegenheiten nicht mehr selber regeln kann, dient die Betreuungsverfügung als Grundlage für die gerichtliche Entscheidung des Richters. In der Betreuungsverfügung kann man den gewünschten Betreuer benennen; man kann aber auch festlegen, wer auf keinen Fall als Betreuer bestellt werden soll. Der Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen Betreuung erforderlich ist. Eine Betreuung ist keine Entmündigung. Betreute sind nicht rechtlos. Betreute können, wenn sie nicht gänzlich geschäftsunfähig sind, wählen. Sie können heiraten. Sie können, wenn sie testierfähig sind, ein Testament errichten. Der Betreuer darf Post und Telefon des Betreuten nur dann kontrollieren, wenn das Gericht ihm diese Aufgabe ausdrücklich zugewiesen hat. Der Betreuer darf beispielsweise ohne Genehmigung des Betreuungsgerichts keine Unterbringung oder freiheitsentziehende Maßnahmen veranlassen, die Wohnung nicht auflösen oder kündigen, keine größeren Geldbeträge abheben und keine Grundstücksgeschäfte abschließen. In der Betreuungsverfügung darf man alle Wünsche und Regelungen für die Ausübung der Betreuung festlegen, so wie bei der Vorsorgevollmacht. Der hauptsächliche Unterschied zur Vorsorgevollmacht besteht darin, dass der Betreuer – anders als die bevollmächtigte Vertrauensperson der Vorsorgevollmacht – vom Betreuungsgericht kontrolliert wird. Die Betreuungsverfügung bedarf der Schriftform. Siehe auch: Generalvollmacht, Patientenverfügung, Selbstbestimmungsrecht, Vorsorgevollmacht.