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Dokumentation

Ärzte und Krankenhäuser sind verpflichtet, die Behandlung zu dokumentieren (§ 630f BGB). Das bedeutet, dass der Behandlungsablauf in der Krankenakte festgehalten werden muss. Die Dokumentationspflicht erstreckt sich beispielsweise auf die Untersuchungen, den Befund, die Behandlungsmaßnahmen, den Operationsbericht, das Narkoseprotokoll, Zwischenfälle, Heilungsverlauf und auch die Art und Dosierung der Medikamente etc. Damit soll sichergestellt werden, dass jeder mit- und nachbehandelnde Arzt imstande ist, sich über den Patienten, die Diagnose, die Behandlungsmaßnahmen und deren Erfolg oder Nichterfolg ein Bild zu machen. Nicht dokumentierte medizinische Maßnahmen gelten – bis zum Beweis des Gegenteils – als nicht getroffen(§ 630h Abs. 3 BGB). Die Dokumentation ist auch von großer Bedeutung, um festzustellen, ob ein Behandlungsfehler (siehe dort) vorliegt. Ist die Dokumentation lückenhaft, trägt nach der Rechtsprechung der Arzt die Beweislast (siehe dort) dafür, dass Diagnose und Behandlung den Facharztstandards entsprochen haben. Die Dokumentation kann elektronisch erfolgen; der Behandler hat dann aber auch bei einer elektronischen Patientenakte sicher zu stellen, dass Änderungen oder Ergänzungen erkennbar bleiben. Ist das nicht der Fall, führt das nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht schon zu einer vollständigen Umkehr der Beweislast. Die elektronische Dokumentation, die nachträgliche Änderung nicht erkennbar macht darf bei der Beweiswürdigung berücksichtigt werden, muss aber angesichts der fehlenden Veränderungssicherheit kritisch gewürdigt werden. Ihr kommt zudem keine positive Indizwirkung dahingehend zu, dass die dokumentierte Maßnahme von dem behandelnden tatsächlich getroffen worden ist.  

Die Aufbewahrungsfristen für die verschiedenen Dokumentationen sind unterschiedlich:

Art der Unterlagen Frist
Aufzeichnung über zur Anwendung gebrachter Blutprodukte

30 Jahre

Aufzeichnung über Strahlenbehandlungen

30 Jahre

Aufzeichnung über Röntgentherapie

30 Jahre

Röntgenbilder, CT-Bilder Aber bei Personen unter 18 Jahren bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres!

10 Jahre

Ärztliche Aufzeichnungen, Patientenkarteikarten, Untersuchungsbefunde, EKG- und EEG- Aufzeichnungen, Ultraschallbilder, eigene und fremde Arztbriefe, Gutachten, Krankenhausberichte

10 Jahre

Ergebnisse gendiagnostischer Untersuchungen

10 Jahre

Medizinproduktebücher(Ein Medizinproduktebuch ist eine zusammenfassende Dokumentation aller Daten eines energetisch betriebenen, also eines aktiven Medizinproduktes.)

5 Jahre

Pflegeplanungen- und Verläufe von Heimbewohnern

5 Jahre

Pflegedokumentation von ambulanten Pflegediensten

3 Jahre

Siehe auch: Einsichtsrechte in die KrankenunterlagenBeweislast, Verjährung.
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