Einsichtsrecht in die Krankenunterlagen

Patienten haben gemäß § 630g BGB grundsätzlich ein Einsichtsrecht in ihre Krankenunterlagen und Dokumentation (Patientenakte), soweit der Einsichtnahme nicht erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen. Die Einsichtnahme ist zudem ärztliche Berufspflicht (§ 10 Abs. 2 MBO). Die Berufsordnung für Ärztinnen und Ärzte im Lande Bremen beispielsweise sieht infolgedessen in § 10 Abs. 2 vor: „Ärztinnen und Ärzte haben Patientinnen und Patienten auf deren Verlangen grundsätzlich in die sie betreffenden Krankenunterlagen Einsicht zu gewähren; […]. Auf Verlangen sind der Patientin oder dem Patienten Kopien der Unterlagen gegen Erstattung der Kosten herauszugeben.“ Der Arzt ist allerdings nicht verpflichtet, die Originalunterlagen auszuhändigen. Er darf deshalb pro Kopie einen halben Euro berechnen. Mehr allerdings nicht, und ganz besonders nicht die Zeit, die er benötigt, um die Kopien herzustellen. Röntgenbilder sind Eigentum des Arztes. Verlangt man auch hier Duplikate, muss man dafür gleichfalls die Kosten übernehmen. Das Anschreiben für die Einsicht in die Behandlungsunterlagen sollte folgendermaßen lauten: (…)

Ich war bei Ihnen in Behandlung von (…) bis (…). Ich wünsche Einsicht in alle bei Ihnen über mich existierenden Krankenunterlagen (Patientenakte). Ich bitte Sie, von den kompletten Behandlungsunterlagen leserliche Fotokopien anzufertigen und mir diese zu übersenden. Die Kosten für die Fotokopien und den Versand übernehme ich. Falls Sie keine Möglichkeit haben sollten, die Kopien für mich anzufertigen, bin ich auch damit einverstanden, wenn Sie mir die Originalunterlagen zur Einsichtnahme übersenden. Auch insoweit übernehme ich die Übersendungskosten und versichere Ihnen, dass ich Ihnen die Originalunterlagen wieder zukommen lassen werde. Rein vorsorglich möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass auf die von mir geltend gemachte Art und Weise der Einsichtnahme in die Patientenakte gemäß § 630g BGB ein Anspruch besteht. Die Einsichtnahme ist zudemärztliche Berufspflicht. Ich gehe davon aus, dass sich mein Anspruch auf Einsicht in die Patientenakte innerhalb von drei Wochen realisieren lässt. Etwaige Hinderungsgründe bitte ich, mir rechtzeitig mitzuteilen. Ich erwarte, dass Sie mir die Behandlungsunterlagen bis zum (an dieser Stelle ein konkretes Datum einfügen) zugesandt haben werden. Sollte diese Frist fruchtlos verstreichen, bin ich gezwungen, rechtliche Schritte einzuleiten, das heißt: gegebenenfalls muss ich dann einen Rechtsanwalt damit beauftragen, Klage auf Herausgabe meiner Patientenakte zu erheben. (…)

Mit freundlichen Grüßen Siehe auch: Dokumentation
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