Ist ein Behandlungsfehler ursächlich für den Tod eines Hinterbliebenen, so wird diesem Hinterbliebengeld gezahlt. Die Entschädigung wird für das dem Hinterbliebenen zugefügte seelische Leid gezahlt, § 844 Abs. 3 BGB.
Ist ein Behandlungsfehler ursächlich für den Tod eines Hinterbliebenen, so wird diesem Hinterbliebengeld gezahlt. Die Entschädigung wird für das dem Hinterbliebenen zugefügte seelische Leid gezahlt, § 844 Abs. 3 BGB.