Die Geburtshilfe ist das haftungsträchtigste Gebiet der Medizin. Bei der Missachtung des fachärztlichen Standards (§ 630a Abs. 2 BGB) während des Geburtsvorgangs, davor oder danach, gilt nichts anderes als bei Fehlbehandlungen gegenüber Erwachsenen. Auf eine Besonderheit soll hier aber hingewiesen werden: Der Herztonwehenschreiber – Kardiotokograph (CTG) zeichnet die Herztöne des ungeborenen Kindes und parallel dazu die Wehen der Mutter auf. Besonders die Auswertung dieses Diagramms zeigt, ob das Kind gesund ist oder aber sich in einer Notlage befindet und damit auch, ob ein Notfallkaiserschnitt erforderlich ist. In einem Prozess kann ein gerichtlicher Sachverständiger anhand der Kardiotokographieaufzeichnungen rekonstruieren, ob und ab welchem Zeitpunkt die Notlage von Arzt oder Hebamme hätte erkannt werden müssen und daraufhin weitere Maßnahmen, insbesondere eine Notfallkaiserschnitt hätte vorgenommen werden müssen. Diese Aufzeichnungen müssen im Schadensfall unbedingt gesichert werden! Geburtschäden können im schlimmsten Falls zu schweren Gehirnschänden führen, wenn während der Geburt Sauerstoffmangel eintritt. Das Neugeborene kann dann zum Schwerstpflegefall werden. Bei hirnorganischen Schädigungen besteht der zu ersetzende immaterielle Schaden (Schmerzensgeld) nicht nur in körperlichen oder seelischen Schmerzen, also in Missempfindungen oder Unlustgefühlen als Reaktion auf die Verletzung des Körpers oder die Beschädigung der Gesundheit. Vielmehr stellt die Einbuße der Persönlichkeit, der Verlust an personaler Qualität infolge schwerer Hirnschädigung schon für sich einen auszugleichenden immateriellen Schaden dar, unabhängig davon, ob der Betroffene die Beeinträchtigung empfindet. Der Bundesgerichtshof sieht in hirnorganischen Schäden deshalb eine eigenständige Fallgruppe, bei der die Zerstörung der Persönlichkeit durch den Fortfall der Empfindungsfähigkeit geradezu im Mittelpunkt steht und deshalb auch bei der Bemessung der der billigen Entschädigung einer eigenständigen Bewertung zugeführt werden muss, die der zentralen Bedeutung dieser Einbusse für die Person gerecht wird. Deshalb sind die Schmerzensgeldbeträge in diesem Bereich etwa zwischen 400.000,- und 700.000,- angesiedelt, was meiner Ansicht nach für die Zerstörung der Persönlichkeit noch immer zu wenig ist. Weitere Fragestellungen zu Geburtsschäden finden Sie unter unserer Site Geburtsschaden Siehe auch unter: Arzthaftung, Aufklärungspflicht, Behandlungsfehler, Erwerbsschaden, → Vergleich, → Verjährung, Schmerzensgeld.