Gehirn

Organ
Das Gehirn hat sehr viele komplexe Aufgaben: Es koordiniert vegetative Funktionen wie Atmung, Herzkreislauf, Gleichgewicht, Mimik, Nahrungsaufnahme, Verdauung, sowie Fortpflanzung. Es verarbeitet die Sinneswahrnehmungen (Sehen, Hören, Tasten, Riechen, Schmecken, Schmerz, Temperatur). Es steuert das Sprachzentrum und die Hormonausschüttung. Es speichert Erinnerungen ab, ruft sie wieder auf. Die heutige Forschung hat herausgefunden, dass im Gehirn die verschiedenen Areale unterschiedliche Aufgaben haben: Die Zellen des Schläfenlappens beispielsweise sind wichtig für das Gedächtnis, für Gefühle und Emotionen. Der Schläfenlappen beherbergt zudem die Hörrinde und das Sprachverständnis. Mithilfe der Zellen des Scheitellappens erfasst der Mensch abstrakte mathematische Probleme und Musik.
(Dieser Bereich ist bei den meisten Juristen ungenügend ausgebildet).
Verliebtsein, Problemlösen, Depressionen: All dies beruht lediglich auf der Funktion von Nervenzellen. Es sind Milliarden von Zellen dafür notwendig.
Das Gehirn ist ein unermesslich vielschichtiges Organ. Seine Funktionsweise ist noch nicht umfassend erforscht. Technisch kennt man Daten: Die Länge aller Nervenbahnen des Gehirns eines erwachsenen Menschen beträgt etwa 5,8 Millionen Kilometer, das entspricht dem 145-fachen Erdumfang. Das menschliche Gehirn besitzt etwa 86 Milliarden Nervenzellen (Neuronen), die durch etwa 100 Billionen Synapsen eng miteinander verbunden sind. Durchschnittlich ist ein Neuron demzufolge mit 1000 anderen Neuronen verbunden und könnte von jedem beliebigen anderen Neuron aus in höchstens vier Schritten erreicht werden. Das Gehirn arbeitet zwar viel langsamer als ein Computer, aber effizienter, wodurch es momentan der Technik überlegen ist.
Selbst die detaillierte Kenntnis der neuronalen Prozesse kann aber nicht die Erklärungslücke zwischen den biologischen Prozessen und dem bewusstem Erleben schließen. Im Gehirn werden ja nicht nur Erinnerungen abgespeichert. Das Erleben ist subjektiv, Empfindungen (Glück, Freude, Liebe; Angst, Schmerz, Trauer) werden individuell erlebt und sind nicht biologisch vorgegeben. Eine sehr komplexe Aufgabe, die das Gehirn meistert, ist es, Verknüpfungen von Gedanken oder Ideen herzustellen. Nur auf diese Weise können in Verbindung mit Phantasie Literatur, Philosophie, Kunst oder Erfindungen erschaffen werden.
Biologisch ungeklärt ist das Phänomen der Träume. Zwar kann man messen, dass sich während des Träumens die Hirnströme verändern, über den Sinn, Zweck oder Deutung von Träumen sagt das aber nichts aus. Naturwissenschaftlich bisher unbewiesen ist die Existenz einer Seele, deren Wanderungen und ob sie unsterblich sein könnte. Dessen ungeachtet glauben die meisten Menschen, dass sie über eine Seele verfügen, was gleichfalls Fragen, vielleicht auch evolutionsbiologische, aufwirft.
Es ließe sich rein biologisch auch nicht erklären, warum es – bei naturbedingt gleichem Hirn – manchen Menschen erreichbar ist, Gut und Böse zu unterscheiden, anderen nicht. Biologisch ist auch nicht zu erklären, warum es vielen Individuen möglich ist, sich innerhalb der Rechtsordnung zu bewegen, manchen nicht. Warum es manchen Menschen möglich ist, unglaublich grausame Verbrechen zu begehen, ja, einige sich von ihrem Bewusstsein oder Unterbewusstsein unaufhaltsam dazu getrieben fühlen, lässt sich von der Hirnforschung nicht erklären. Einige Wissenschaftler greifen die Doktrin des freien Willens an und sind der Auffassung, dass ohne freien Willen die moralische Verantwortung des Menschen nicht mehr gegeben sei. Viele Religionen sehen den jeweiligen Gott als ein übermächtiges Wesen, das nicht nur die Geschicke der Welt leitet, sondern auch das Schicksal des einzelnen Menschen lenkt oder sogar das Schicksal eines Menschen durch göttlichen Ratschluss im Voraus unabwendbar festgelegt. Wenn persönliche Schuld aus biologischen oder religiösen Gründen nicht mehr vorliegen kann, wäre auch eine strafrechtliche Verantwortlichkeit nicht mehr gegeben. Statt Bestrafung empfehle sich dann Therapie.
Die Frage, ob der Mensch einen freien Willen hat, ist nicht nur die spannendste rechtsphilosophische Frage, sondern auch die bedeutendste.
Kriminalität ist das Eine; wie aber sieht es im Zivilrecht aus? Wenn kein freier Wille existiert, ist dann eine Aufklärung über einen operativen Eingriff noch möglich oder nötig? Ein Behandlungsvertrag kommt nach den Vorstellungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) aus zwei übereinstimmenden Willenserklärungen heraus zustande. Wenn diese gar nicht vorliegen können, ist die Bezahlung, aber eben auch die Haftung aus diesem Vertrag fragwürdig. Momentan knüpft die gesetzgeberische Wertung Verantwortung im Zivilrecht häufig an Kausalität und das Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Unabhängig vom Willen des objektiv ursächlich Handelnden (etwa eines Arztes) kommt es zur Zuweisung von zivilrechtlicher Verantwortung mit der Folge, dass beispielsweise ein Arzt für eine Verletzung der Aufklärungspflichten oder für eine Behandlung wider die fachärztlichen Standards Schadensersatz und Schmerzensgeld zu leisten hat.

Behandlungsfehler
Das Gehirn des Menschen ist anfällig. Durch Auto- oder besonders durch Motorradunfälle (Schädel-Hirn-Trauma) kann es irreparabel geschädigt werden. Die Schädigung kann Bereiche betreffen, die dann zu Ausfällen der mit diesen Hirnregionen verbundenen Funktionen (Sehen, Hören, Sprechen, Schmecken, Riechen etc.) führen. Möglich ist aber auch eine komplette Schädigung. Auch ärztliche Fehlbehandlungen können zu hirnorganischen Schädigungen führen, selbst bei den sogenannten Routineeingriffen, beispielsweise durch Narkosefehler. Besonders aber bei der Geburt kann es zu Sauerstoffmangel kommen, der schwerste Schäden hervorrufen kann. Zu Geburtsschäden habe ich auf der Site Geburtsschadendie wichtigsten Punkte hier zusammengestellt:
Diese Schäden, etwa das apallische Syndrom („Wachkoma“), sind so schwerwiegend, dass sie mit anderen Medizinschäden nicht mehr vergleichbar sind. Deshalb nimmt die höchstrichterliche Rechtsprechung eine eigenständige Bewertung dieser Schäden vor, bei denen das Gehirn betroffen ist. Fälle, bei denen der Verletzte durch den weitgehenden Verlust der Persönlichkeit getroffen worden ist, verlangen nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) nach einer eigenständigen Bewertung dessen, was als Entschädigung bei einer schweren Hirnschädigung für diesen immateriellen Verlust als „billig“ (= gerecht) anzusehen ist. Es müsste angesichts des hohen Wertes, den das Grundgesetz in Art. 1 und 2 GG der Persönlichkeit und der Würde des Menschen beimisst, jedenfalls in schwerwiegenden Fällen als nicht auflösbarer Widerspruch in sich erscheinen, die vom Schädiger zu verantwortende weitgehende Zerstörung der Grundlagen für die Wahrnehmungs- und Empfindungsfähigkeit als Umstand anzusehen, der den Schmerzensgeldanspruch mindern kann. Bei hirnorganischen Schädigungen besteht der zu ersetzende immaterielle Schaden (Schmerzensgeld) nicht nur in körperlichen oder seelischen Schmerzen, also in Missempfindungen oder Unlustgefühlen als Reaktion auf die Verletzung des Körpers oder die Beschädigung der Gesundheit. Vielmehr stellt die Einbuße der Persönlichkeit, der Verlust an personaler Qualität infolge schwerer Hirnschädigung schon für sich einen auszugleichenden immateriellen Schaden dar, unabhängig davon, ob der Betroffene die Beeinträchtigung empfindet. Der Bundesgerichtshof sieht in hirnorganischen Schäden deshalb eine eigenständige Fallgruppe, bei der die Zerstörung der Persönlichkeit durch den Fortfall der Empfindungsfähigkeit geradezu im Mittelpunkt steht und deshalb auch bei der Bemessung der billigen Entschädigung einer eigenständigen Bewertung zugeführt werden muss, die der zentralen Bedeutung dieser Einbusse für die Person gerecht wird.
Die grundlegende Entscheidung des Bundesgerichtshofs findet sich hier: BGH, Urteil vom 13.10.1992 (VI ZR 201/91).

Schmerzensgeldbeträge

    • 740.000,- Euro für allerschwerste Gehirnschäden eines zweieinhalbjährigen Jungen aufgrund verzögerter Diagnosestellung (grober Diagnosefehler = fundamentaler Diagnoseirrtum) einer tuberkulösen Hirnhautentzündung. Nach der Diagnose ist die Therapie – gleichfalls grob fehlerhaft – zwei Tage zu spät eingeleitet worden. Das Gericht findet hier – was leider viel zu selten geschieht – die treffenden Worte: „Die Kammer vermag auch nach Hinzuziehung des Sachverständigen und unter Rückgriff auf seine Sachkunde nicht nachzuvollziehen, wie in einer spezialisierten Klinik eine derartige Häufung aus objektiver Sicht nicht mehr verständlicher Abweichungen vom fachmedizinischen Standard hat geschehen können, zumal die Beklagte [der Krankenhausträger] selbst keinerlei plausiblen Gründe für das Geschehen während der stationären Behandlung des Klägers in ihrer Kinderklinik dargetan hat.“ Das Kind ist nicht nur schwerstbehindert und für sein ganzes Leben pflegebedürftig, niemals wird es eine Persönlichkeit entwickeln können, es wird sich aufgrund der erlittenen Schäden zudem in regelmäßigen Abständen gravierenden stationären Behandlungsmaßnahmen unterziehen müssen, teilweise sogar operativen Eingriffen.
    • 700.000,- Euro (inkl. einer Pauschale für Umbaumaßnahmen am Haus von 75.000,- Euro) Das Kind ist bei der Geburt eine Stunde lang nicht überwacht worden und musste nach dem Notkaiserschnitt (sectio) wiederbelebt werden. Es ist blind taub, gelähmt und leidet an Krampfanfällen. Der Schädel ist krankhaft verkleinert.
  • 620.000,- Euro
    •  für ein geschädigtes Kind, das nach einem

Behandlungsfehler

    •  bei der Geburt im Wachkoma liegt. Es ist blind, taub, an ein Atemüberwachungsgerät angeschlossen und Rund-um-die-Uhr auf fremde Hilfe angewiesen. Das Kind wird niemals den Zyklus von Kindheit, Jugend, Erwachsensein und Alter bewusst erleben. Das Leben ist auf die Aufrechterhaltung der Lebensfunktionen, der Bekämpfung von Krankheiten und die Vermeidung von Schmerzen beschränkt. In diesem Fall hatte zudem der Berufshaftpflichtversicherer bis zuletzt keinen Vorschuss bezahlt und auch nach Vorlage des Gutachtens, in dem der medizinische Sachverständige das Verschulden der Ärzte dargelegt hatte, keine Einsicht gezeigt. Das Gericht konnte sich des Eindrucks nicht erwehren, dass die Eltern mit der Verweigerungs- und Verzögerungstaktik dazu gedrängt werden sollten, in nicht gerechtfertigter Weise nachzugeben.
  • 675.000,- Euro
    •  für mehrere grobe

Behandlungsfehler

    •  während einer Operation an einer viereinhalb Jährigen. Das Kammergericht Berlin führte aus, dass sich die Schwerst­geschädigte vielleicht an ihren früheren gesunden Zustand erinnern kann und ihr daher die Beschränktheit und Aussichtslosigkeit der jetzigen Situation in gewisser Weise bewusst ist: „Das Alter der Klägerin im Zeitpunkt des Schadensereignisses und die Möglichkeit, dass eine, wenn auch noch so rudimentäre Erinnerung an ‚das frühere Leben‘ besteht und ihr die jetzigen Einschränkungen in irgendeiner Form bewusst sind, stellen eine Abweichung von den so genannten ‚Geburtsschadensfällen‘ dar und rechtfertigen ein höheres

Schmerzensgeld

    • .“ Außerdem enthält das Urteil einen entscheidenden Satz, dem voll und ganz zuzustimmen ist. Das

Schmerzensgeld

    •  ist beträchtlich und in den Schmerzensgeldtabellen findet man für „vergleichbare“ Beeinträchtigungen geringere Beträge. Hierzu führte das Gericht aus: „Entscheidungen in vergleichbaren Fällen, wie sie insbesondere in Form von Schmerzensgeldtabellen veröffentlicht werden, können im Vorfeld der Entscheidungsfindung nur als grobe Orientierungshilfe herangezogen werden. Sie können jedoch nicht als Grundlage der Schmerzensgeldbemessung dienen. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, neben der Beurteilung der konkreten Umstände des zu entscheidenden Rechtsstreits auch noch Urteile anderer Gerichte – und das ohne Aktenkenntnis – nachzuprüfen.“
  • 570.000,- Euro
    •  für die Schäden einer grob fehlerhaften Geburtsbetreuung durch Arzt und Hebamme. Das Mädchen muss mit einer Sonde ernährt werden. Sie fixiert mit den Augen keine Lichtquellen; sie wird aufgrund des appalischen Syndroms („Wachkoma“) keine Beziehung zu ihrer Umwelt entwickeln können.
  • 570.000,- Euro
    •  für die Schäden einer grob fehlerhaften Geburtsleitung. Das Kind ist in der Wurzel seiner Persönlichkeit getroffen. Das Gehirn hat sich praktisch nicht entwickelt. Eine Kontaktaufnahme ist lediglich über die Haut möglich.
  • 555.000,- Euro
    •  für ein Kind mit schwerem hypoxischem [Sauerstoffmangel] Hirnschaden durch eine dreimalige Verletzung der Facharztstandards. Das Kind litt an einem schweren angeborenen Herzfehler. Es ist (

1

    • ) behandlungsfehlerhaft von der Intensivstation auf die normale Station verlegt worden. Als (

2

    • ) Herzrhythmus­störungen auftraten, sind keinerlei Maßnahmen getroffen worden, um die Ursache zu klären. Die dann (

3

    • ) einsetzende Schnappatmung ist ignoriert worden. Die Ärzte haben keinerlei die Atmung unterstützenden Maßnahmen getroffen, obwohl die Schnappatmung der sofortigen Behandlung bedarf. Dem Sauerstoffmangel des Gehirns hätte noch entgegengewirkt werden können, etwa durch die Beutel-Masken-Beatmung oder durch

Intubation

    • .
  • 535.000,- Euro
    •  wegen eines Behandlungsfehlers im Rahmen der ärztlichen Schwangerschaftsbetreuung (Befunderhebungsfehler). Das Kind leidet unter

Epilepsie

    • , Lähmungen, der Entwicklungsstand entspricht demjenigen eines Säuglings in den ersten beiden Lebensmonaten. Die Situation des Kindes stellt sich als eine körperliche, psychische und intellektuelle Beeinträchtigung dar, wie sie größer und schlimmer kaum vorstellbar ist.
  • 535.000,- Euro
    •  aufgrund der behandlungsfehlerhaft zu spät eingeleiteten Geburt ist das geschädigte Kind teilweise gelähmt, die Entwicklung ist geistig und körperlich erheblich verzögert. Das Mädchen reagiert auf Stimmen, kann aber nicht sprechen, sondern nur Laute ausstoßen. Sie ist auf einen Spezialrollstuhl angewiesen.
    • 520.000,- Euro für die Schäden aufgrund einer Sauerstoffunterversorgung bei der Geburt (grober Behandlungsfehler). Das Kind ist auf den Rollstuhl angewiesen. Es kann nur in ganz geringem Umfang mit seiner Umwelt kommunizieren; es ist nur eingeschränkt in der Lage, seine Umwelt wahrzunehmen.
  • 520.000,- Euro
    • für

 

    • die Schäden aufgrund einer grob fehlerhaften Entbindung. Der Schaden, so das Gericht, ist schwerer kaum vorstellbar. Das Kind leidet unter schwerster geistiger Behinderung, unter hirnorganischer Blindheit und einer therapieresistenten

Epilepsie

    •  mit bis zu 15 epileptischen Anfällen am Tag. Angehörige nehmen wahr, wenn es sich freut oder unter Schmerzen leidet; lachen oder weinen kann es indessen nicht.
  •  

440.000,- Euro

    •  für einen Geburtsschadensfall, in dem das Kind eine so schwere Gehirnschädigung davongetragen hat, dass es wie eine leblose Puppe herumgetragen werden muss. Es wird niemals ohne fremde Hilfe existieren können und kann sich nur über primitive Laute artikulieren.
  • 415.000,- Euro
    •  aufgrund einer grob fehlerhaften Verzögerung der Schnittgeburt um anderthalb Stunden (!). Das Kind kann keine Gegenstände greifen, kein Essen zum Mund führen, kann nicht kauen und Essen herunterschlucken. Es muss mit einer Sonde ernährt werden. Das Kind kann die Umgebung noch in gewissem Maße erfassen und Bedürfnisse und Wünsche äußern.
  • 400.000,- Euro
    • für einen Geburtsschaden, für den ein grober ärztlicher

Behandlungsfehler

    •  ursächlich (

kausal

    • ) gewesen ist. Das Mädchen kann nicht gehen, stehen, sitzen; sie kann alle vier Gliedmassen nicht bewegen. Eine verbale Kommunikation ist nicht möglich. Die Gehirnschädigung und die daraus resultierenden schwersten körperlichen und geistigen Behinderungen ist dem Mädchen von Beginn des Lebens an jede Möglichkeit zu einer Entwicklung in normalen und glücklichen Bahnen genommen worden. Es ist zu einem Leben in Dunkelheit, Bewegungslosigkeit, Passivität und weitestgehender Hilflosigkeit verdammt.
  • 382.000,- Euro
    •  aufgrund eines Geburtschadens. Das Mädchen leidet unter einer komplexen Mehrfachbehinderung. Die geistige Entwicklung entspricht der eines zweijährigen Kindes. Von besonderer Bedeutung ist, dass das Mädchen einsichts- und leidensfähig ist. Es wird mit zunehmendem Alter den Grad der Behinderung immer mehr wahrnehmen. Diese Wahrnehmung wird zwar von einem verminderten Entwicklungstand aus stattfinden, jedoch wird es an ihrer Schwester erleben müssen, dass diese eine andere Lebensplanung und andere Lebensentwürfe realisieren kann, als es selbst. Unter diesem Gesichtspunkt ist das

Schmerzensgeld

     meiner Ansicht nach zu gering bemessen, da der Fall von den „normalen“ Geburtschadensfällen entscheidend abweicht.

Wir haben für die meisten Organe eine indexangepasste Schmerzensgeldtabelle für Sie erstellt mit vielen Hintergrundinformationen zur Berechnung und Bewertung von Schmerzensgeld und Schadensersatz.

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