Haftungsquote

Abhängig vom Mitverschulden

Im Falle des Mitverschuldens, das bei Verkehrsunfällen weit häufiger vorkommt, als bei Behandlungsfehlern, wird eine sogenannte Haftungsquote gebildet, je nach der Schwere des Mitverschuldens. Es ist auch möglich, dass dem einen Teil zwar ein Mitverschulden zur Last gelegt wird, jedoch den anderen Teil ein dermaßen überwiegendes Mitverschulden trifft, dass eine Quotelung der Haftung ausscheidet. Wird die Haftung eine Quotelung unterzogen, dann werden Prozentzahlen gebildet: etwa
  • 20 zu 80 oder
  • 30 zu 70 oder
  • 60 zu 40.
Gerade in größeren Personenschadensfällen ist das ein Dilemma. Die 40 Prozent werden nämlich nicht nur vom Schmerzensgeld abgezogen, sondern auch von allen anderen Schadensposten wie etwa In einem schweren Verkehrsunfall mit Schädelhirntrauma ergibt sich
  • eine Berufsunfähigkeit,
  • eine lebenslange Pflegebedürftigkeit und
  • eine dauerhafte Einschränkung, den Haushalt zu führen.

Beispielrechnung Schmerzensgeld und Schadenersatz: 2.60 Millionen oder 1.56 Millionen Euro?

In dem Fall einer 100-prozentigen Verschuldensquote des Gegners könnte sich der Schaden für einen etwa 40-jährigen lebenslang wie folgt darstellen:
  1. Schmerzensgeld: 350.000 €
  2. Erwerbsschaden: 800.000 €
  3. Haushaltsführungsschaden: 400.000 €
  4. Mehrbedarfsschaden: 150.000 €
  5. Pflegekosten: 900.000 €
Anstatt 2.600.000 € bekommt der Geschädigte bei einer Haftungsquote zu seinen Gunsten von 60 Prozent lediglich 1.560.000 €.

Es lohnt sich also bei der Haftungsquote um jeden Prozentpunkt zu kämpfen.

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