Medizinische Hilfsmittel, die jeder kennt, sind beispielsweise: Rollstühle, Gehhilfen, Windeln, Prothesen, Kunstaugen und Blutdruck- und Blutzuckermessgeräte, Seh- und Hörhilfen, Körperersatzstücke, orthopädische und andere medizinische Hilfsmittel. Diese werden von den Krankenkassen übernommen, wenn sie erforderlich sind, um einer drohenden Behinderung vorzubeugen, den Erfolg einer Heilbehandlung zu sichern oder eine körperliche Behinderung auszugleichen (§ 33 SGB V). Das ist vor allem dann der Fall, wenn das Hilfsmittel die Ausübung der beeinträchtigten Funktionen (zum Beispiel Greifen, Gehen, Hören, Sehen) ermöglicht, ersetzt, erleichtert oder ergänzt. Reine Gebrauchsgegenstände sind hingegen keine Hilfsmittel. Der Anspruch umfasst nicht nur das Hilfsmittel selbst, sondern auch eine notwendige Änderung und Ersatzbeschaffung sowie die Ausbildung im Gebrauch. Die Krankenkassen dürfen gebrauchte Hilfsmittel zur Verfügung stellen oder die Hilfsmittel leihweise überlassen. Ist ein Hilfsmittel aus beruflichen Gründen notwendig, wird unterschieden, ob es benötigt wird, um überhaupt einen Beruf auszuüben, oder ob es darum geht, dass ein ganz spezieller Arbeitsplatz übernommen werden soll. Im ersten Fall übernimmt die Krankenkasse die Kosten des Hilfsmittels. Im zweiten Fall sind die Träger der Sozialhilfe im Rahmen der Eingliederungshilfe zuständig. Für Schwerbehinderte kommen auch Hilfen nach dem Schwerbehindertengesetz in Betracht. Die Versorgung mit sogenannten Pflegehilfsmitteln fällt nur dann in die Zuständigkeit der Pflegekasse, soweit die Hilfsmittel nicht wegen Krankheit oder Behinderung von den Krankenkassen oder von anderen Leistungsträgern zu erbringen sind. Auf die Hilfsmittelversorgung zu Lasten der Krankenkassen hat die Pflegebedürftigkeit des Versicherten keine Auswirkungen. Bis zum vertraglich vereinbarten Preis bzw. bis zum Festbetrag hat der Versicherte oft keine Zuzahlungen zu leisten. Den darüber hinausgehenden Betrag für ein „luxeriöseres“ Hilfsmittel muss der Patient selbst tragen. Wollte man alle Hilfsmittel aufzählen, wäre die Liste schier endlos. Es gibt ein bundeseinheitliches Hilfsmittelverzeichnis, in dem alle Hilfsmittel aufgelistet sind. Dieses Verzeichnis wird von einer Fachkommission der Spitzenverbände der Krankenkassen ständig aktualisiert und im Bundesanzeiger veröffentlicht, der vom Bundesministerium der Justiz herausgegeben wird. Genehmigt die Krankenkasse ein Hilfsmittel aus dem Grunde nicht, weil es nicht im Hilfsmittelverzeichnis aufgeführt ist, sollte man mit der Krankenkasse vereinbaren, dass die Kosten nach einer positiven Entscheidung des Fachgremiums übernommen werden. Manchmal aber ist erst eine höchstrichterliche Entscheidung des Bundessozialgerichts erforderlich, damit ein Hilfsmittel in das offizielle Verzeichnis aufgenommen wird. Siehe auch: Arzneimittel und Heilmittel.