Ab dem 22.07.2017 wird der Verlust eines Partners, Kindes oder der Eltern mit dem sogenannten Hinterbliebengeld „entschädigt.“ Das neue Gesetz gilt nur für Todesfälle ab dem 22.07.2017, nicht rückwirkend. Gemäß § 844 Abs. 3 BGB wird Ersatz geleistet „für das dem Hinterbliebenen zugefügte seelische Leid“. Der Anspruch gegen den Ersatzpflichtigen besteht bei einem besonderen persönlichen Näheverhältnis, das bei Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnern, Eltern und Kindern automatisch vermutet wird. Nichteheliche Lebensgemeinschaften müssen das Näheverhältnis zum Verstorbenen beweisen. Der Anspruch besteht nicht nur im Bereich des Arzthaftungs- oder Verkehrsrechts, sondern auch bei Arzneimittelschäden oder Schäden durch Medizinprodukte. Siehe auch: → Schmerzensgeld