Zusätzlich zu dem Nachweis des Behandlungsfehlers (siehe dort) muss der Patient den Beweis erbringen, dass der ärztliche Sorgfaltsmangel kausal (ursächlich) für den von ihm geltend gemachten Gesundheitsschaden ist.
Das ist das Kernproblem des Arzthaftungsrechts!
Konkret bedeutet diese haftungsrechtliche Regel: Die gebotene Behandlung hätte den Schaden verhindert. Bei richtiger Diagnosestellung oder Befunderhebung nach den medizinischen Standards wäre der Schaden vermieden worden.
Eine Unterlassung einer Behandlung oder Aufklärung ist für den Schaden nur dann kausal, wenn pflichtgemäßes Handeln den Eintritt des Schadens verhindert hätte.
Für den Nachweis des ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Arztfehler und dem geltend gemachten Primärschaden (haftungsbegründende Kausalität) ist die volle Überzeugung des Gerichts erforderlich (Strengbeweis). Das Beweismaß ist allerdings im Arzthaftungsrecht abgemildert, so dass nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit genügt, das heißt: ein für einen vernünftigen, die Lebensverhältnisse überschauenden Menschen so hoher Grad von Wahrscheinlichkeit, dass er den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen.
Nur bei groben Behandlungsfehlern (siehe dort) oder bestimmten Befunderhebungsfehlern (siehe unter Beweislast) kehrt sich die Beweislast gemäß § 630h Abs. 5 BGB um.
Nur für die haftungsausfüllende Kausalität, nämlich den Ursachenzusammenhang zwischen dem Arztfehler und der Weiterentwicklung des Primärschadens, gilt ein geringeres Beweismaß. Das Gericht kann hierüber unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung entscheiden (Freibeweis).
Zur haftungsausfüllenden Kausalität gehören beispielsweise an den ersten Schaden (Verletzungserfolg) anknüpfende weitere gesundheitsschädigende Auswirkungen des Behandlungsfehlers, aber auch Ansprüche aus Verdienstausfall oder wegen Erwerbsunfähigkeit.
Siehe auch: Behandlungsfehler, Beweislast