lege artis

Nach den Regeln der (ärztlichen) Kunst. Der Ausdruck ist veraltet. Auf ärztliche Kunst (Spezialistentum) gibt es keinen Anspruch. Der Patient hat nach dem Gesetz (§ 630a Abs. 2 BGB) Anspruch auf den zum Zeitpunkt der Behandlung allgemein anerkannten Standard. Hier formuliert das Gesetz ungenau, denn es gibt nicht den einen Standard. Es gibt oftmals viele Behandlungsalternativen. Es muss also richtig im Plural heißen: Facharztstandards. Die medizinischen Facharztstandards geben Auskunft darüber, welches Verhalten von einem gewissenhaften Arzt im Zeitpunkt der Behandlung erwartet werden kann. Die Standards repräsentieren den jeweiligen Stand der naturwissenschaftlichen Erkenntnisse und der ärztlichen Erfahrungen, die zur Erreichung des ärztlichen Behandlungsziels erforderlich sind und sich in bewährt haben. Ein Unterschreiten der Facharztstandards ist behandlungsfehlerhaft.

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