Medizinprodukte

Medizinprodukte sind beispielsweise: Beatmungsgeräte, Bestrahlungsgeräte, Herzschrittmacher, Knie-, Hüft- und Schultergelenke, Bandscheibenprothesen, Kondome oder Brustimplantate. Medizinprodukte unterliegen grundsätzlich dem Regime des Produkthaftungsrechts. Nach dem Produkthaftungsgesetz haftet der Produzent für durch ein fehlerhaftes Produkt entstandene Schäden zwar auch ohne Verschulden (Gefährdungshaftung). Allerdings muss der geschädigte Patient den Fehler des Produkts beweisen und die Ursächlichkeit dieses Fehlers für seinen Gesundheitsschaden. Hierbei kommt ihm nach der Rechtsprechung keine Umkehr der Beweislast wie bei einem groben Behandlungsfehler zugute. Produkthaftungsrechtlich besteht lediglich die Vergünstigung eines Anscheinsbeweises, der keine generelle Umkehr, sondern nur eine Erleichterung der Beweislast bedeutet. Von einem Anscheinsbeweis spricht man dann, wenn ein Sachverhalt nach der Lebenserfahrung auf einen bestimmten Geschehensablauf hindeutet und diesen dadurch beweist. Mit dem Anscheinsbeweis kann die Behauptung des ursächlichen Zusammenhangs (Kausalität) bewiesen werden. Der Anscheinsbeweis kann durch den Gegenbeweis des atypischen Kausalverlaufs (andere Schadensursache) dann wiederum erschüttert werden. Bei Ansprüchen auf Schmerzensgeld und Schadensersatz rund um die Produkthaftung ist folgender außerordentlich wichtiger Punkt unbedingt zu beachten: das Produkthaftungsgesetz bestimmt in § 13, dass Ansprüche zehn Jahre, nachdem der Hersteller das Produkt in den Verkehr gebracht hat, erlöschen, wenn sie rechtskräftig festgestellt worden sind (Urteil) oder über den Anspruch ein Rechtsstreit oder ein Mahnverfahren anhängig ist. Auch ein zwischen den Parteien abgeschlossenen Vergleich verhindert das Erlöschen des Anspruchs. Auch dann, wenn der Hersteller den Anspruch anerkennt, erlischt der Anspruch nicht. Je nach Umständen des Einzelfalls, kann ein Anerkenntnis in einer vorbehaltslosen Zahlung oder Abschlagszahlung liegen. Die zehnjährige Frist kann auch durch einen Vertrag zwischen Hersteller und Geschädigten verlängert werden. Dieser Vertrag muss von beiden Parteien unterschrieben werden. Ein einseitiger Verjährungsverzicht, wie im Arzthaftungsrecht, reicht dafür nicht aus.

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