Das Geborenwerdende, die noch ungeborene Leibesfrucht (als Rechtssubjekt). Der N. wird als schon geboren angesehen, soweit es sich um seine Vorteile handelt. Der N. ist Träger von Grundrechten. Er wird strafrechtlich beschützt. Zivilrechtlich hat er Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld bei vorgeburtlichen Schädigungen, beispielsweise durch Arzt oder Hebamme.