Archiv: Glossar
Geburtsschäden
Geburtstraumata; gesundheitliche Schäden, die mit dem Geburtsvorgang zusammenhängen. Beruhen diese auf einer Missachtung der bei einer Geburt einzuhaltenden Facharztstandards, so sind Ärzte, Krankenhäuser oder Hebammen dem Neugeborenen zum Schadensersatz verpflichtet. Wenn das Neugeborene während der Geburt unter Sauerstoffmangel gelitten hat, sind die Schäden besonders groß, so schwer, dass sie mit
Geburtsschadensrecht (Geburtsschäden)
Die Geburtshilfe ist das haftungsträchtigste Gebiet der Medizin. Bei der Missachtung des fachärztlichen Standards (§ 630a Abs. 2 BGB) während des Geburtsvorgangs, davor oder danach, gilt nichts anderes als bei Fehlbehandlungen gegenüber Erwachsenen. Auf eine Besonderheit soll hier aber hingewiesen werden: Der Herztonwehenschreiber – Kardiotokograph (CTG) zeichnet die Herztöne des
Geburtszange
Bei der Zangengeburt wird der Kopf des Kindes aus der Scheide herausgezogen. Sie ist gegenüber der Vakuumextraktion vorzuziehen, die Anwendung erfordert jedoch Geschick und Erfahrung. Mutter und Kind können bei der Zangengeburt verletzt werden. Aus arzthaftungsrechtlicher Sicht muss immer geprüft werden, ob nicht der Kaiserschnitt (Sectio) die bessere Alternative gewesen
Gehirn
OrganDas Gehirn hat sehr viele komplexe Aufgaben: Es koordiniert vegetative Funktionen wie Atmung, Herzkreislauf, Gleichgewicht, Mimik, Nahrungsaufnahme, Verdauung, sowie Fortpflanzung. Es verarbeitet die Sinneswahrnehmungen (Sehen, Hören, Tasten, Riechen, Schmecken, Schmerz, Temperatur). Es steuert das Sprachzentrum und die Hormonausschüttung. Es speichert Erinnerungen ab, ruft sie wieder auf. Die heutige Forschung hat
Generalvollmacht
Eine Generalvollmacht kann zur „Vertretung in allen Angelegenheiten“ ermächtigen. Sie deckt aber wichtige gesundheitsrechtliche Konstellationen nicht ab: Der Bevollmächtigte soll einem medizinischem Eingriff zustimmen. Er soll einwilligen, lebensverlängernde Maßnahmen zu unterlassen oder zu beenden. In diesen Fällen ist es erforderlich, dass die schriftliche Vollmacht diese Befugnisse ausdrücklich bezeichnet (§ 1904
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