Archiv: Glossar
Arzneimittel
(und Arzneimittelhaftung) Ein Arzt ist verpflichtet, dasjenige Medikament zu verschreiben, das den Behandlungserfolg am besten gewährleistet. Ein Patient hat Anspruch auf notwendige und ausreichende Versorgung. Allerdings muss der Arzt das Gebot der Verhältnismäßigkeit und der Wirtschaftlichkeit beachten. Außerdem beschränkt sich der Anspruch auf die in der „Liste verordnungsfähiger Arzneimittel“ angeführten
Arzthaftung (Übersicht über die Handlungsmöglichkeiten)
Wenn man einem Arzt einen Behandlungsfehler oder Aufklärungsfehler (siehe dort) nachweisen (siehe: Beweislast) kann, haftet der Arzt für den entstandenen Schaden (siehe: Schadensersatz). Dann kann man auch ein Schmerzensgeld (siehe dort) beanspruchen. In diesem Fall bestehen mehrere Möglichkeiten: Zunächst kann man versuchen, sich selber mit dem Arzt (und dessen Berufshaftpflichtversicherer)
Arzttermin
Wer als Patient bei einem Arzt einen Behandlungstermin fest ausmacht, sollte auch erscheinen. Unter Umständen kann der Arzt nämlich Schadensersatz verlangen, falls man nicht rechtzeitig absagt oder nicht erscheint. Allerdings ist diese Problemlage in der Judikatur umstritten. Ob und unter welchen Voraussetzungen einem Arzt oder Zahnarzt für den Fall, dass
asphyktisch
pulslos, verringerte oder aufgehobene Atmung, führt zu einem Herz-Kreislauf-Stillstand (also Tod), wenn keine Notfallmaßnahmen durchgeführt werden.
Aspiration
Ansaugen, Einatmen von Luft oder Flüssigkeit; Eindringen fester (etwa Gewebereste) oder flüssiger Stoffe in die Atemwege. Wird eine A. während einer Operation nicht bemerkt, können schwerste Gehirnschäden eintreten bis hin zum apallischen Syndrom.
Aspirationsprophylaxe
präoperative Maßnahmen zur Vermeidung einer Aspiration, wie etwa Nahrungs- und Flüssigkeitskarenz (Karenz = Aussetzen).
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