Man kann gegen das Krankenhaus oder den Arzt, der einem den Schaden zugefügt hat, Schadensersatz geltend machen. Der Anspruch auf Schadensersatz gründet sich zum einen auf die Schlechterfüllung (Verletzung) des Behandlungsvertrages, den man mit seinem Arzt oder dem Krankenhaus abgeschlossen hat, zum anderen auf die sogenannte deliktische Haftung, nach der für vorsätzlich oder fahrlässig verursachte Schäden an Körper, Gesundheit oder Eigentum eines Menschen Ersatz geleistet werden muss; dazu bedarf es keines Vertrages. Vertragliche und deliktische Haftung bestehen nebeneinander. Besteht eine vertragliche Grundlage (§ 630a BGB), greift man auf die Pflichtverletzung aus dem Behandlungsvertrag zurück. Der Schadensersatz umfasst beispielsweise: Die Kosten für eine zusätzliche Heilbehandlung, Nachbehandlungen, Rehabilitationsmaßnahmen, Verdienstausfall oder –minderung (Erwerbsminderungsschaden), Unterhaltsschaden, Pflegekosten, Haushaltsführungsschaden, usw. Darüber hinaus ist es auch möglich, ein Schmerzensgeld (siehe dort) zu erhalten. Sowohl Schmerzensgeld, als auch der materielle Schadensersatz können in Form einer einmaligen Zahlung oder einer Geldrente abgegolten werden. Hier sollte man allerdings vorsichtig sein, wenn es um den Ausschluss von Spätschäden/Folgeschäden geht. Die Haftpflichtversicherer verlangen dies oft im Zusammenhang mit einmaligen Zahlungen (sogenannter Abfindungsvergleich). Siehe auch unter: Arzthaftung, Aufklärungspflicht, Behandlungsfehler, → Erwerbsschaden, → Haushaltsführungsschaden, → Vergleich, Verjährung, Schmerzensgeld.