Schönheitsoperationen

Was Behandlungsfehler angeht, unterscheiden sich Schönheitsoperationen nicht von anderen operativen Eingriffen. Es gibt aber folgende Besonderheit: Es muss schonungslos aufgeklärt werden. Der Bundesgerichtshof begründet das nachvollziehbar: Je weniger ein ärztlicher Eingriff medizinisch geboten ist, umso ausführlicher und eindrücklicher ist der Patient, dem dieser Eingriff angeraten wird oder den er selbst wünscht, über dessen Erfolgsaussichten und etwaige schädliche Folgen zu informieren. Das gilt in besonderem Maße für kosmetische Operationen, die nicht der Heilung eines körperlichen Leidens dienen. Der Patient muss in diesen Fällen darüber unterrichtet werden, welche Verbesserungen er günstigenfalls erwarten kann, und ihm müssen etwaige Risiken deutlich vor Augen gestellt werden, damit er genau abwägen kann, ob er einen etwaigen Misserfolg des ihn immerhin belastenden Eingriffs und darüber hinaus sogar bleibende Entstellungen oder gesundheitliche Beeinträchtigungen in Kauf nehmen will, selbst wenn diese auch nur entfernt als eine Folge des Eingriffs in Betracht kommen. Noch weniger als sonst (bei medizinisch notwendigen Eingriffen) ist es selbstverständlich, dass er in Unkenntnis dessen, worauf er sich einlässt, dem ärztlichen Eingriff zustimmt. Weitere Informationen zu den Aufklärungspflichten bei Schönheitsoperationen finden Sie hier: Informationen zu Aufklärungsfehlern Siehe auchArzthaftung, AufklärungspflichtBehandlungsfehlerSchadenersatz, SchmerzensgeldVergleich, Verjährung.

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