Ein Arzt muss gegenüber jedermann Stillschweigen bewahren über die Erkrankungen und alles andere, was man ihm anvertraut. Die Schweigepflicht gilt in der Regel über den Tod des Patienten hinaus. Die Schweigepflicht gilt nicht nur für Ärzte, sondern auch für andere Angehörige der Heilberufe, beispielsweise Heilpraktiker und Psychologen. Die Schweigepflicht gilt auch für Mitarbeiter der genannten Berufe. Verstößt ein Angehöriger der Heilberufe gegen die Schweigepflicht, macht er sich strafbar. Nur der Patient selbst kann den Arzt von der Schweigepflicht entbinden (beispielsweise anläßlich eines Verkehrsunfallprozesses oder im Rahmen eines Arzthaftungsprozesses). Ausnahmen von der Schweigepflicht gelten dann, wenn der Patient an einer meldepflichtigen Krankheit (beispielsweise einer der wenigen noch meldepflichtigen Geschlechtskrankheiten) leidet. Die Problematik der Schweigepflicht und des Datenschutzes überschneiden sich, sind aber nicht deckungsgleich.