Mit der sogenannten Vorsorgevollmacht kann man über den Zeitpunkt des Verlustes seiner Entscheidungsfähigkeitsfähigkeit hinaus Einflussnahme auf alle denkbaren – insbesondere auch medizinischen Entscheidungen – erlangen. Auf diesem Wege legt man nicht nur im Voraus fest, wie im Falle der Entscheidungsunfähigkeit die medizinische Versorgung aussehen soll, sondern vornehmlich, wer die Wünsche in diesem Fall durchsetzen soll. Das hat den Vorteil, dass kein gerichtlich bestellter Betreuer handelt, sondern die Vertrauensperson des Bevollmächtigten, die vom Betreuungsgericht nicht kontrolliert wird. Ein Vorsorgebevollmächtigter ist zur Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme nur ermächtigt, wenn die Vorsorgevollmacht diese Befugnis ausdrücklich enthält. Bei der Erstellung der Patientenverfügung und der Vorsorgevollmacht muss man unbedingt bedenken, dass der Bundesgerichtshof fordert, dass aus der Vollmacht deutlich werden muss, dass die jeweilige Entscheidung des Bevollmächtigten mit der begründeten Gefahr des Todes oder eines schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schadens verbunden sein kann. Die Einwilligung des Betreuers oder Vorsorgebevollmächtigten bedarf zudem gem. § 1906 Abs. 3a S. 1 BGB der Genehmigung des Betreuungsgerichts. Die Vorsorgevollmacht bedarf der Schriftform. Sie sollte so aufbewahrt werden, dass sie gefunden wird. Es besteht auch die Möglichkeit, die Vollmacht beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer (Zentrales Vorsorgeregister Postfach 080151, 10001 Berlin) registrieren lassen, auch online unter www.vorsorgeregister.de. Siehe auch: Betreuungsverfügung, Patientenverfügung, Generalvollmacht, Selbstbestimmungsrecht.