Prinzipiell gilt für die Zahnarzthaftung das Gleiche wie für die Haftung eines jeden Arztes. Als Besonderheit muss man hervorheben, dass ein Zahnarzt – im Gegensatz zu anderen Ärzten – gegenüber dem Patienten ein Nachbesserungsrecht beanspruchen kann, um Mängel zu beseitigen. Weigert sich ein Patient zumutbare Nachbesserungen durch den Zahnarzt hinzunehmen, kann er Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche verwirken. Was genau zumutbar ist, ist umstritten, also eine wirklich schwierige juristische Frage, die nur im Einzelfall zu klären ist. Wenn der Zahnersatz allerdings vollkommen unbrauchbar ist, spricht das für eine Unzumutbarkeit der Nachbesserungen. Ein Zahnarzt ist seinen Patienten über die eigene Haftung hinaus auch dafür verantwortlich, dass die Arbeiten aus dem Dentallabor qualitativ dem fachärztlichen Standard entsprechen. Siehe auch unter: Arzthaftung, Aufklärungspflicht, Behandlungsfehler, → Vergleich, Verjährung, Schmerzensgeld.