Schmerzensgeld bei Knieoperation

Aufklärungsversäumnisse bei Schulteroperation

Dieser Fall ist kaum zu glauben: der Patient hatte sich einer Kniegelenksoperation unterzogen. Nach der Operation fehlte die Metallspitze des Operationsinstruments. Der Arzt konnte sie nicht finden. Der Patient stellte sich am nächsten Tag zum Verbandswechsel und ein paar Tage später zum Fäden ziehen vor. Etwa einen Monat nach der Operation meldete er sich wegen extremer Schmerzen erneut. Die Röntgenuntersuchung ergab, dass bei der Operation die Metallspitze des Operationsinstruments im Knie verblieben war. Es war nicht nur eine Folgeoperation notwendig, um sie zu entfernen, sie hatte in der Zwischenzeit auch das Knie beschädigt. Das Landgericht Osnabrück sprach dem Patienten 12.000 € zu, da es in dem Verhalten des Arztes keinen groben Behandlungsfehler sehen konnte.

Das Oberlandesgericht Oldenburg sah das anders. Soweit einige Gerichte in Deutschland darauf abstellen, dass im Arzthaftungsprozess der Verschuldungsgrad bei der Schmerzensgeldbemessung generell (warum generell? Ein schärferer Ausschluss als in der Regel ergibt keinen Sinn, wie schon der vorliegende Fall zeigt) außer Betracht zu bleiben habe, folgte das Gericht dieser Auffassung nicht, da in dem streitgegenständlichen Fall die Grenze zum bedingten Vorsatz berührt sei. Der Arzt habe weder beim Verbandswechsel noch beim Fäden ziehen auf das entsprechende Risiko hingewiesen. Hier hätte er ganz einfach eine Röntgenkontrolle durchführen können. Er hat aber in Kauf genommen, dass die Instrumentenspitze im Knie verbleibt und dort Schäden anrichtet, wie geschehen.

Das Gericht hat das Schmerzensgeld deutlich erhöht, um dem Kläger Genugtuung zu verschaffen, nämlich auf 20.000 €.

„Gerichtsentscheidungen, die bei der Höhe des Schmerzensgeldes die Genugtuungsfunktion der Schmerzensgeldbemessung berücksichtigen sind selten“, sagt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Dr. Lovis Wambach, „in den allermeisten Fällen werden heutzutage ausschließlich die Lebensbeeinträchtigungen mit der Zahlung eines Schmerzensgeldes ausgeglichen, es überwiegt die Ausgleichsfunktion bei der Bemessung des Schmerzensgeldes.“

Die vollständige Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 24.10.2018 – 5 U 102/18 können Sie hier als PDF (20 KB) herunterladen:

OLG Oldenburg vom 24.10.2018 – 5 U 102/18

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