Die Geschädigte ist nach einem Verkehrsunfall aufgrund ihrer Verletzungen schwerstgeschädigt (Hirnschäden). Dies verursacht außerordentlich hohe Pflegekosten. Für das Jahr 2014 waren dies, wie man der Entscheidung entnehmen kann, etwa 170.000 €. Der Verkehrsunfall liegt 15 Jahre zurück. Wenn man die Pflegekosten der Vergangenheit überschlägt ergeben sich 2.100.000 Euro. Die Geschädigte ist 36 Jahre alt. Nach der Sterbetafel hat sie statistisch noch 42,75 Jahre zu leben. Dies ergibt einen Betrag von 7.267.500 Euro für die Zukunft. Insgesamt ergeben sich also statistisch 9.367.500 Euro somit fast 10 Millionen an Pflegekosten für die Zeit gerechnet vom Unfalltag bis zum statistischen Lebensende.
Die Pflegekosten werden schadensersatzrechtlich den vermehrten Bedürfnissen zugeordnet.
Die Schadensgruppe der vermehrten Bedürfnisse umfasst nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs alle unfreiwilligen Mehraufwendungen, die den Zweck haben, die Nachteile auszugleichen, die dem Verletzten infolge dauernder Beeinträchtigung seines körperlichen Wohlbefindens entstehen.
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs bemisst sich der Mehrbedarfschaden nach den Dispositionen, die ein verständiger Geschädigter in seiner besonderen Lage treffen würde. Kommen zum Ausgleich der Pflegebedürftigkeit verschiedene Möglichkeiten mit unterschiedlichem Kostenaufwand in Betracht so bestimmt sich die Höhe des Anspruchs des Geschädigten danach welcher Bedarf tatsächlich anfällt. Der zu Pflegende muss sich, so der BGH, nicht in die stationäre Pflege, in ein Heim abschieben lassen, auch dann nicht wenn dies kostengünstiger wäre.
„Der BGH stellt hier ausdrücklich klar, dass es für den Mehrbedarfsschaden keine Obergrenze gibt, etwa das Doppelte oder ein Vielfaches der jeweiligen Heimunterbringungskosten“, sagt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Rouven Walter, „zu ersetzen ist auch der Betreuungsaufwand naher Angehöriger, der über die üblicher Weise zu erwartende persönliche Zuwendung innerhalb einer Familie hinausgeht.“
Das vollständige Urteil vom 28.08.18 – VI ZR 518/16 können Sie hier als PDF (176 KB) herunterladen: