Schönheitschirurgie und kosmetische Chirurgie sind von den medizinischen Berufsverbänden nicht als Fachgebiete definiert und dürfen von allen in Deutschland tätigen Ärzten angeboten und ausgeführt werden. Das ist nicht gerade zum Nutzen des Patienten.
Ein perfektes und gefahrloses Ergebnis einer Schönheitsoperation kann kein Arzt garantieren. Deshalb muss der Arzt Patienten vor einer Schönheitsoperation ganz besonders gründlich und schonungslos aufklären, sagt Rechtsanwalt und Fachanwlt für Medizinrecht Dr. Lovis Wambach.
Ein Artikel unserer Kanzlei im Bremer MIX beschäftigt sich mit der Frage der Haftung bei Schönheitsoperationen. Den Artikel können Sie hier als PDF herunterladen:
Haftung bei Schönheits-OPSs MIX 07/2016 (1,10 MB)
Ein wichtiges Urteil der in dem Text angesprochenen höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können Sie hier als PDF herunterladen:
BGH, Urteil vom 06.11.1990, Az.: VI ZR 8 90 (76 KB)