Haftung für den Sturz einer Motorradfahrerin aufgrund mangelhaften Straßenbelages

Radfahrer auf falscher Seite

Das Land (der Staat) kann aus der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht für die mangelhafte Griffigkeit des Straßenbelages haften, wenn ein Motorradfahrer aus diesem Grund stürzt und sein Motorrad beschädigt wird.

In diesem Fall kam eine Motorradfahrerin bei regennasser Straße zu Fall, weil der Straßenbelag eine mangelhafte Griffigkeit aufwies sodass nicht mehr gewährleistet war dass Motorradfahrer trotz Einhaltung der von ihnen verlangten Sorgfalt bei Nässe gefahrlos fahren und bremsen konnten.

Hinter der Verkehrssicherungspflicht steht der Rechtsgedanke, dass derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft, sich darum kümmern muss: das Land hätte also seiner Verpflichtung nachkommen müssen, die von ihm unterhaltenen Straßen von Gefahrstellen freizuhalten. Dabei obliegt es dem zur Verkehrssicherung Verpflichteten nicht, für weit entfernte Möglichkeiten Vorsorge zu treffen, da eine absolute Gefahrlosigkeit weder gefordert noch garantiert werden kann. In diesem Fall kam aber heraus, dass das Land seit vielen Jahren von dem schlechten Zustand des Bodenbelages wusste, da der Straßenzustand in einem Gutachten mit mangelhaft bewertet worden war. Damit hat das beklagte Land seiner Verkehrssicherungspflicht nicht genügt und haftet der Motorradfahrerin für den Schaden. In diesem Fall nur für 75 Prozent des Schadens. Das Gericht hat nämlich die Betriebsgefahr des Motorrades mit 25 Prozent angesetzt. Bei der Betriebsgefahr handelt es sich nicht etwa um ein Mitverschulden. Nach den Feststellungen des Gerichts hat sich die Motorradfahrerin korrekt und vorsichtig verhalten. Bei der Betriebsgefahr handelt es sich um eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung. D. h.: allein dadurch, dass die Motorradfahrerin ein Motorrad benutzt und von diesem eine Gefahr für alle anderen Verkehrsteilnehmer (und für sie selber) ausgeht, ohne dass ein irgendwie geartetes verkehrswidriges Verhalten vorliegt, wird gehaftet. Die Haftung besteht sozusagen für die abstrakte Gefährlichkeit eines Motorrades (oder auch Kfz).

„In der juristischen Abwägung hätte das Gericht die Betriebsgefahr des Motorrades auch gänzlich hinter die Haftung des Landes zurücktreten lassen können, also das Land zu 100 Prozent haften lassen, weil das Land viele Jahre in Kenntnis des schlechten Zustandes des Straßenbelages untätig geblieben ist“, sagt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Rouven Walter.

 

Das vollständige Urteil Oberlandesgericht Hamms vom 18. Dezember 2015 – I-11 U 166/14 können Sie hier als PDF Datei (32 KB) herunterladen:

OLG Hamm, Urteil vom 18. Dezember 2015 – I-11 U 166/14

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