In diesem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall (BGH Urteil vom 21.01.2014, Az.: VI ZR 78/13) erlitt die Patienten eine Thrombose im Gehirn. Die Patientin, vormals Polizistin, ist schwerstbehindert. Sie ist vom Krankenhaus selbst und von einem Konsiliararzt behandelt worden. Ein Konsiliararzt kann intern oder extern für ein Krankenhaus tätig werden. Er kann vom behandelnden Arzt hinzugezogen werden, wenn dieser eine Zweitmeinung zur Überprüfung von Diagnostik und Therapie wünscht. Konsiliarärzte werden häufig hinzugezogen, wenn sie Fachgebieten angehören, die nicht oder nicht mit der entsprechenden Spezialisierung im Krankenhaus vertreten sind. So lag der Fall hier. Der Konsiliararzt war ein Neurologe und kein Radiologe, der das bildgebende Material fachkundiger hätte auswerten können. Er hatte im Konsil aber erkannt, dass aufgrund des Beschwerdebildes der Patientin unbedingt sofort weitere Befunde hätten erhoben und diese sofort in ein Spezialzentrum verlegt werden musste.
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfolgt bei der Unterlassung der gebotenen Befunderhebung eine Beweislastumkehr, wenn bereits die Unterlassung einer aus medizinischer Sicht gebotenen Befunderhebung einen groben ärztlichen Fehler darstellt. Zudem kann aber auch – wie hier – eine nicht grob fehlerhafte Unterlassung der Befunderhebung dann zu einer Umkehr der Beweislast hinsichtlich der Kausalität des Behandlungsfehlers für den eingetretenen Gesundheitsschaden führen, wenn sich bei der gebotenen Abklärung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein reaktionspflichtiges positives Ergebnis gezeigt hätte und sich die Verkennung dieses Befundes als fundamental oder die Nichtreaktion hierauf als grob fehlerhaft darstellen würde, vgl. § 630h Abs. 5 BGB. So lag der Fall hier.
“Bei einer sofortigen Weiterverweisung in eine Spezialklinik, die sodann sofort die entsprechenden Untersuchungen vorgenommen hätte, wäre die zutreffende Diagnose sofort gestellt worden, dann hätte man sofort handeln können und die Patientin hätte keinen oder einen geringeren Gesundheitsschaden davongetragen”, sagt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Dr. Lovis Wambach.
Die Haftung war im vorliegenden Fall zudem deshalb gegeben, weil das Krankenhaus eine Schlaganfalleinheit gebildet hatte, die sie nicht mit eigenen Ärzten bedienen konnte, weshalb sie den Konsiliararzt zu Rate zog. Für dessen Behandlungsfehler (Befunderhebungsfehler) haftet das Krankenhaus, beziehungsweise genaugenommen dessen Träger (Betreiber).
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