Haushaltsführungsschaden

Schmerzensgeld - Haushaltsführungsschaden oft höher!

  • Wussten Sie, dass der Schadenersatz für den Haushaltsführungsschaden oft HÖHER als das Schmerzensgeld ist?
  • Sie sind Opfer eines Arztfehlers oder wurden bei einem Verkehrsunfall verletzt?
  • Sie können Ihren Haushalt nicht oder nur eingeschränkt führen?
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Sie haben Anspruch die Kosten dafür ersetzt zu bekommen, dass Sie die Führung Ihres Haushaltes nicht mehr bewältigen können, deshalb der Begriff „Haushaltsführungsschaden“. Ausnahmsweise meint dieser juristische Begriff genau das, was Sie sich darunter vorstellen. Der Begriff Haushalt umfasst Einkaufen, Kochen, Putzen, Waschen, Bügeln, Staubsaugen, Wischen, Aufräumen, Gartenarbeiten, Kinderbetreuung, Betreuung kranker Familienangehöriger, Fürsorge für Haustiere, usw.

Die Höhe des Schadens hängt vom Umfang der ausgeführten Arbeiten ab. Je mehr Personen in einem Haushalt wohnen, desto höher ist der Schaden desjenigen, der den Löwenanteil an der Ausführung dieser Arbeiten übernimmt, insbesondere auch der Kinderbetreuung.

Das Kammergericht (so heißt das Oberlandesgericht in Berlin) formuliert das ganz plastisch: „Die Arbeit, die ein Haushalt mit Kleinkind macht, wird häufig unterschätzt.“

Hier müssen zusätzlich zu den klassischen Hausarbeiten das Anziehen, Ausziehen, zu Bett bringen, Baden, Zähneputzen, Füttern, Wickeln und das generelle Beschäftigen als geldwerte Leistungen erbracht werden.

Der Schaden einer verletzten Frau ist nach unserer Erfahrung sehr viel höher, als der eines verletzten Mannes, trotz moderner Arbeitsteilung und Gleichberechtigung.

Der Haushaltsführungsschaden meint Folgendes: Der Anspruch greift, wenn Sie durch einen Behandlungsfehler oder Verkehrsunfall so geschädigt sind, dass Sie die im Haushalt anfallenden Arbeiten nicht mehr bewältigen können. Das ist selbstverständlich der Fall, wenn Sie nicht mehr imstande sind, die Arbeiten selbst auszuführen.

Sie haben aber auch dann schon Anspruch auf Ersatz, wenn Ihnen der Haushalt so viel Mühe bereitet, dass Sie sich über Gebühr anstrengen müssen. Der Schaden muss Ihnen nicht nur ersetzt werden, wenn Sie sich der Hilfe Dritter bedienen; auch dann, wenn Ihr Ehepartner Ihnen Arbeit abnimmt, muss Ersatz geleistet werden. Wenn Sie alleine wohnen und über Wochen und Monate alle Haushaltsarbeiten liegen lassen müssen, haben Sie gleichfalls Anspruch auf Ersatz.

Hier verschenken Geschädigte viel Geld, wenn der Schaden ungenügend geschätzt (unprofessionell ermittelt und kalkuliert) wird. Sachbearbeiter bei Versicherungen und Richter merken sofort, ob ein „Feld-Wald-und-Wiesen-Anwalt“ den Schaden aufgelistet und kommentiert hat oder ein professioneller Fachanwalt.

Wenn man die Beträge für die Haushaltsführung zusammenrechnet, übersteigen sie oftmals das eingeforderte Schmerzengeld.
Besonders ärgerlich ist dieser Verzicht, wenn Familienmitglieder und Freunde einspringen. Deren Aufopferung wird dem Schädiger geschenkt.

Es gibt auch Tabellenwerke, mit denen die konkrete Darlegung des Schadens erleichtert wird. Mit diesen Tabellen kann sowohl der Arbeitsbedarf eines Haushalts, als auch der notwendige Ersatz geschätzt werden. Der Bundesgerichtshof billigt den Einsatz solcher Tabellen. Zunächst wird danach der erforderliche Zeitaufwand des Haushalts geschätzt, etwa nach Personenzahl, nach Größe und Standard (einfach, mittel, gehoben). Entscheidend ist auch, ob es sich um klassische Haushaltsführung, um Doppelverdiener oder um Rentner handelt. Dann wird ermittelt, welche Haushaltsführung noch erbracht werden kann. Die Differenz ist der Haushaltsführungsschaden. Die ermittelten Stunden müssen mit einem Stundenlohn multipliziert werden. Hier sind vom Mindestlohn aufwärts Beträge bis zu 10,- oder 12,- Euro pro Stunde anzusetzen, wobei die Gerichte oftmals sehr kleinlich sind.

Die Höhe des Schadens kann auch durch Sachverständige geschätzt werden.

Hervorgerufen wird der Schaden durch die körperliche Betroffenheit, also durch die Verletzungsfolgen.

Es gibt auch Tabellen, die diese Verletzungsfolgen in Relation zu Behinderungsquoten der Verletzungen setzen. Solchermaßen geschätzte Werte sind beispielsweise anzunehmen bei Oberarmverlust ohne Prothese mit einer prozentualen Gesamtschätzung der Beeinträchtigung in Höhe von 81 Prozent, bei einer instabilen Wirbelsäulenverletzung mit 23 Prozent oder schwerer Kniegelenksinstabilität mit 22 Prozent. Bei Erblindungen wird unterscheiden zwischen einseitiger (30 Prozent) und beidseitiger (90 Prozent). Hüftverletzungen können mit 15 bis zu 55 Prozent zu Buche schlagen, je nachdem, ob versteift werden muss, ob eine Prothese eingesetzt werden kann und ob eine oder beide Seiten betroffen sind.

Es gibt auch Tabellen, die den prozentualen Schaden hinsichtlich der einzelnen Verletzungsfolgen weiter aufgliedern. Ein Beispiel:

Bei einer kompletten Querschnittslähmung, bei welcher der Geschädigte noch rollstuhlfähig ist, ergeben sich folgende Behinderungsquoten für:

Einkauf: 90 Prozent,

Ernährung: 70 Prozent,

Geschirrspülen: 80 Prozent,

Raumreinigung: 80 Prozent,

Wäsche: 80 Prozent,

Gartenarbeit: 100 Prozent,

Planung: 20 Prozent,

Betreuung: 80 Prozent,

Kleinarbeit: 70 Prozent.

Ältere Rechtsprechung hat den Haushaltsführungsschaden zeitlich bis zum 75. Lebensjahr begrenzt, weil früher die Menschen oftmals in Heime gewechselt sind.

Der Schadensersatzanspruch ist aber nach neuerer Rechtsprechung nicht mehr bis zum 75. Lebensjahr begrenzt, weil immer mehr ältere Menschen ihren Haushalt noch jenseits der achtzig selber bewältigen und nicht in einem Heim leben, sondern im eigenen Haushalt (eventuell auch mit Hilfen).

Haushalts­führungs­schaden – Ermittlung und Berechnung

So weit, so gut und einfach. Der Knackpunkt des Haushaltsführungsschadens ist seine Ermittlung und Berechnung; es handelt sich genaugenommen um eine Schätzung, sofern die Arbeiten nicht von Dritten übernommen werden, deren Rechnungen vorgelegt werden können.

 

Schätzung bedeutet nicht, dass der Anspruch vom Gericht oder einer Versicherung nicht nachgeprüft werden könnte. Obwohl keine mathematische Gewissheit erreichbar ist, stehen relativ genaue Methoden zur Schätzung zur Verfügung. Die Gerichte fordern, dass der Haushaltsschaden umfangreich geschildert wird.

 

Außerdem hat die Rechtsprechung Vorgaben für die Schätzung ausgeurteilt: Für eine Hausfrau etwa soll bei einem Vier-Personen-Haushalt ein Richtwert von 48 Stunden gelten, bei zwei nicht schulpflichtigen Kindern sind es 60 Stunden in der Woche. Es gibt auch Vorgaben für den Wert der Kategorie des Haushalts: Handelt es sich um einen einfachen, mittleren oder gehobenen Haushalt, um eine Wohnung, um ein Haus, etwa mit einem großen Garten; wie oft wird gekocht usw.?

 

Sodann gibt es verschiedene Tabellen, mit denen der Schaden geschätzt werden kann. Die Tabellen ersetzen aber nicht den konkrete Ausführungen zum Ausfall der Arbeitskraft im Haushalt. Der Bundesgerichtshof hat gebilligt, dass Gerichte sich zur Schätzung des Haushaltsführungsschadens der Tabellenwerke bedienen können. Er hat nicht entschieden, dass sie dies müssen. Die Tabellen selbst sind kein Gesetz; sie stellen keine eigene Anspruchsgrundlage dar. Sie sind bloße Hilfsmittel.

 

Wenn ein bleibender, sich nicht verändernder Schaden vorliegt, kann statisch berechnet werden, ansonsten muss auch der Genesungsprozess in die Berechnung miteinbezogen werden, da sich der Haushaltsführungsschaden verringert, je mehr der Geschädigte sich erholt. Die Berechnung erfolgt dann in Stufen (abgestuft nach der Intensität der Einschränkung).

 

Zunächst muss der erforderliche Zeitaufwand für eine Weiterführung des Haushalts mit dem bisherigen Standard ermittelt werden, dann ist dieser Wert mit dem Prozentsatz der konkreten Einschränkung (der Wert hat nichts mit der Verminderung der Erwerbsfähigkeit [MdE] zu tun!) zu multiplizieren, sodann wiederum multipliziert mit dem Netto-Stundenlohn einer erforderlichen Hilfskraft entsprechend Tarifvertrag. Eine Rolle kann bei einem Verkehrsunfall auch noch die Mithaftungsquote (Mitverschulden) spielen. Dieser Prozentsatz muss dann wieder heruntergerechnet werden.

Haushalts­führungs­schaden – Beispiel­rechnung

Ein Ehepaar hat zwei schulpflichtige Kinder. Die Familie bewohnt ein Haus mit Garten. Es handelt sich um einen gehobenen Haushalt; eine Reinigungskraft hilft zwei Mal wöchentlich drei Stunden. Der Ehemann ist Alleinverdiener. Die dreißigjährige Ehefrau erleidet durch einen Behandlungsfehler oder Verkehrsunfall eine niedrige Querschnittslähmung. Sie kann also – anders als bei einer hohen Querschnittslähmung – noch in ihrem Rollstuhl den Haushalt leiten und sich teilweise um die Kinder kümmern.

Hier kann man von einem schätzungsweise ermittelten monatlichen Gesamtbetrag von netto 1.373,- Euro gelangen. Dieser ist (anders als das Schmerzensgeld, das Geschädigte als Einmalzahlung verlangen können) nach dem Gesetz monatlich zu zahlen, soweit nicht ein wichtiger Grund vorliegt, dass kapitalisiert (Abfindung in Kapital) werden muss. Die Parteien (die Versicherung und die Geschädigten) können auch in einem Abfindungsvergleich vereinbaren, dass der Betrag kapitalisiert wird, also in einer Summe abgefunden wird. Dabei sind sowohl die Inflation zu berücksichtigen, als auch der Anlagezins.

Versicherungen beharren oftmals auf einem Zins von fünf Prozent. Das benachteiligt den Geschädigten allerdings, so dass teilweise vertreten wird, dass der Zins aus Gerechtigkeitsgesichtspunkten lediglich zweieinhalb Prozent betragen dürfe. Zurzeit ist ein Zins von fünf Prozent auf dem Finanzmarkt nicht seriös und sicher zu realisieren.

Schließlich ist auch das Lebensalter und die damit verbundene durchschnittliche Lebenserwartung zu berücksichtigen, die man gleichfalls in Tabellen ablesen kann. Die Sterbetafeln geben die statistische Lebenserwartung als Modellrechnungen wieder. Sie berücksichtigen allerdings nicht den heutzutage geschwinden medizinischen Fortschritt (können sie gar nicht). Wir sind uns sicher, dass die Lebenserwartung eines heute Geborenen bedeutend länger ist, als sich aus den Tabellen entnehmen lässt. Die Berechnung von Zukunftsschäden anhand dieser Tabellen benachteiligt Geschädigte, ist zurzeit aber nicht anders möglich.

Teilweise wird vertreten, dass die Haushaltsführung pauschal mit 75 Jahren ende. Das ist abwegig. Auch in diesem und noch viel höherem Alter werden heutzutage noch Haushalte selbst geführt, so dass bei der Berechnung das statistische Lebensende zugrunde zu legen ist. Eine heute dreißigjährige Frau hat heutzutage nach der Tabelle noch mindestens 53 Jahre zu leben. Das sind 636 Monate. Das ergibt multipliziert mit dem monatlichen Haushaltsführungsschaden 873.228,- Euro (das Schmerzensgeld beläuft sich bei der Art der Verletzung auf 200.000,- bis 250.000,- Euro). Bei einem Zinssatz von fünf Prozent ergibt sich ein Abfindungsbetrag von 306.110,- Euro, bei vier Prozent sind es 362.284,- Euro, bei drei Prozent 436.981,- Euro, bei zweieinhalb Prozent sind es 483.623,- Euro. Das ergibt einen Unterschied von 177.513,- Euro zu einer Abzinsung mit fünf Prozent. Damit ist klar, dass man bei Vergleichsverhandlungen eher beim monatlichen Betrag Abschläge zugestehen darf, als beim Zins.

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