Ist ein Geschädigter durch unfallbedingte Verletzungen oder nach einem Behandlungsfehler nicht mehr in der Lage, zeitweise oder dauernd seinen Haushalt ganz oder teilweise zu führen oder die von ihm zuvor übernommenen Haushaltstätigkeiten in einem gemeinsamen Haushalt zu erbringen, so steht ihm ein Schadensersatzanspruch zu: der sogenannte Haushaltsführungsschaden.
Dieser Anspruch besteht unabhängig davon, wie sich der Geschädigte über die Probleme hinweghilft. Er kann eine Ersatzkraft einstellen, aber auch dann, wenn ihm zum Beispiel Familienangehörige unentgeltlich zur Seite stehen, steht dies dem Anspruch nicht entgegen.
Bei schwereren Schäden kann dieser Anspruch lebenslang bestehen. Manchmal wird von dem Versicherer versucht, den Anspruch herunterzurechnen, in dem behauptet wird, der Anspruch sei deshalb zu begrenzen, weil der Geschädigte den Haushalt mit dem Jahre X (in diesem Fall 75) nicht mehr weiter führen würde.
Solchen Prognosen ohne Fundament hat das Oberlandesgericht Koblenz jetzt einen Riegel vorgeschoben.
Nur dann, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür sprechen, etwa die Art oder Schwere der Verletzungen, kann der Haushaltsführungsschaden in der Zukunft begrenzt werden. Ansonsten gilt: Da die Lebenserwartung und die Selbständigkeit der Bevölkerung im Alter immer weiter steigen, ist prognostisch davon auszugehen, dass die weit überwiegende Zahl der älteren Menschen ihren Haushalt auch noch nach dem 75. Lebensjahr führen wird.
„Die Menschen werden nicht nur immer älter, sondern auch immer selbstbestimmter älter“, sagt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Dr. Lovis Wambach, „dieser gesellschaftliche Wandel muss im Rahmen der Abwicklung von Personenschäden berücksichtigt werden.“
Das Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 18.04.2016 – 12 U 996/15 können Sie hier als PDF (80 KB) herunterladen: