In einem Beschluss hat der Bundesgerichtshof ein ganz bedeutendes Problem des Arzthaftungsrechts anschaulich aufgegriffen und seine Rechtsauffassung erneut bestätigt.
Der zu spät erkannte Herzinfarkt
Es ging um die fehlerhafte Versorgung eines akuten Coronasyndroms. Die Klägerin hat vorgetragen, dass sie durch zwei nicht ausreichend behandelte Herzinfarkte eine Herzschwäche erlitten habe, die zuvor nicht vorlag. Ihre körperliche Leistungsfähigkeit sei stark vermindert. Im Falle einer umgehenden Befunderhebung und einer rechtzeitigen Verlegung auf die Chest Pain Unit hätte die Patientin frühzeitiger medikamentös behandelt werden können.
Der medizinische Sachverständige hat indes ausgeführt, dass der Gefäßverschluss bei der Klägerin nur vorübergehend gewesen sei und sich von selber aufgelöst habe, sodass eine frühzeitig verabreichte Medikamentation keine andere Wirkung gezeigt hätte.
Das Oberlandesgericht Celle ist zu der Annahme gelangt, es sei gänzlich unwahrscheinlich, dass die grob fehlerhafte Verzögerung der Befunderhebung und Behandlung für die in der Folge aufgetretene Herzschwäche kausal (ursächlich) gewesen ist.
Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle bemängelt wegen Nicht-Beachtung der Mitursächlichkeit
Der Bundesgerichtshof bemängelt nun an der Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle, dass dieses sich nicht damit auseinandergesetzt hat, dass die Klägerin vorgebracht hat, dass bei richtiger Behandlung der Gefäßverschluss schneller geöffnet und die Folgen für sie dadurch hätten abgemildert werden können. Diesen entscheidenden Punkt, nämlich die Mitursächlichkeit, hat das Gericht einfach übergangen und sich nicht damit befasst, denn es hat nicht gemerkt, dass die Ausführungen des Sachverständigen zur mangelnden Kausalität auf die dem Sachverständigen gestellte Frage zurück gingen, ob es gänzlich unwahrscheinlich sei dass die behaupteten Beeinträchtigung ausschließlich auf die Befunderhebungsfehler zurückzuführen seien.
Die Frage, ob die groben Fehler nicht zumindest mitursächlich sein könnten, ist damit nicht geklärt.
Eine Mitursächlichkeit der Befunderhebungsfehler für den Gesundheitsschaden konnte nach Auffassung des Bundesgerichtshofs offensichtlich nicht ausgeschlossen werden. Der Bundesgerichtshof hat den Rechtsstreit an das Oberlandesgericht Celle zurückverwiesen. Dieses muss die Frage weiter aufklären und den Rechtsstreit nach den Vorgaben des Bundesgerichtshofs neu entscheiden.