Aufgrund der Schwere der Lebensbeeinträchtigungen wegen der Amputation eines Beins oberhalb des Kniegelenks nach einem Verkehrsunfall sah das OLG Frankfurt (Urteil vom 26.02.2015 – 15 U 72/14) einen Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 100.000 € als gerechtfertigt an, mehr
In diesem Berufungsverfahren ging es um den Unfall zweier Motorradfahrer, von denen der eine ohne erforderliche Fahrerlaubnis fuhr; der andere im Gegenverkehr ein grob verkehrswidriges Überholmanöver durchführte, indem er überholte, obwohl er aufgrund der örtlichen Gegebenheiten den Gegenverkehr nicht übersehen konnte. Die Motorräder kollidierten. Beide Motorradfahrer verletzten sich schwer.
Das Gericht stellte fest, dass derjenige Verkehrsteilnehmer, der einen Überholvorgang einleitet, nur so fahren darf, dass er während des gesamten Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs übersehen können muss, so dass eine Gefahr ausgeschlossen werden kann. Die Richter führten aus: Dabei muss der Überholer überblicken können, dass der gesamte Vorgang vom Ausscheren bis zum Wiedereingliedern mit dem richtigen Abstand unter Berücksichtigung etwaigen erst während des Überholens auftauchenden Gegenverkehrs für ein Durchschnittsfahrer ohne irgend ein Wagnis gefahr- und behinderungslos möglich sein werde. Muss er zum Überholen die Gegenfahrbahn benutzen, darf er nur überholen, wenn er dies auf der gesamten zum Überholen benötigten Strecke zuzüglich des Weges überblicken kann, den ein etwaiges mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit entgegenkommendes Fahrzeug zurücklegt. Das Gericht sah den Fehler des Überholvorgangs als dermaßen grob an, dass es im Rahmen der Haftungsabwägung dem verletzten Kläger keine Teilschuld zugewiesen hat. Es hat nicht einmal berücksichtigt, dass dieser nicht über eine Fahrerlaubnis für sein Motorrad verfügt hat, da dieser Umstand weder für den Unfall, noch für den Schaden maßgeblich gewesen ist. Eine Aufteilung des Schadens kam für die Richter deshalb nicht in Betracht.
Aufgrund der mit der Beinamputation einhergehenden Behinderung musste der Kläger seine bisherige Wohnung aufgeben und in eine behindertengerechte Wohnung nebst Kfz-Stellplatz umziehen. Neben diesem materiellen Schaden sah das Gericht für den immateriellen Schaden (Schmerzensgeld) einen Betrag von 100.000 € als gerechtfertigt an, dies aufgrund des Ausmaßes und Dauer der Lebensbeeinträchtigungen, der Dauer der Behandlung und der Zeit der Arbeitsunfähigkeit, des Grades des Verschuldens des Beklagten und der Gesamtumstände des Unfalls.
„100.000 € scheinen auf den ersten Blick viel Geld zu sein. Dieser Schein trügt. Berechnet man diesen Betrag für ein gesamtes Leben auf den Tag um, ergibt sich ein anderes Bild, sagt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Rouven Walter, „für einen 30 jährigen Mann verbleiben nach der Sterbetafel 48,5 Jahre zu leben, dies sind 17.502 Tage, woraus sich ein täglicher Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 5,71 € ergibt. Ein solcher Betrag ist nicht kompensationsadäquat.“
Das vollständige Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 26.2.2015 – 15 U 72/14 können Sie hier als PDF Datei (136 KB) herunterladen.