Es kann Fußgängern als Mitverschulden angelastet werden, wenn Sie bei Dunkelheit dunkel gekleidet eine Strasse überqueren. Das Oberlandesgericht Hamm hat ein solches Mitverschulden angenommen. Zwei ältere Verkehrsteilnehmer sind beim Überqueren der Strasse von einem zu schnell fahrenden Fahrzeug erfasst worden. Dabei waren sie bei Regenwetter und Dunkelheit nicht nur dunkel gekleidet, sondern haben die Fahrbahn leichtsinnig nicht an der Überquerungshilfe betreten und damit gegen § 25 Abs. 3 StVO verstoßen. Das Gericht war der Auffassung, dass den Autofahrer wegen der bloßen Geschwindigkeitsüberschreitung eine geringere Schuld treffe, als die Fußgänger, weswegen es den Fußgängern nicht die Hälfte, sondern zwei Drittel Mitverschulden aufgebürdet hat.
Das Oberlandesgericht München hat in der Berufung das Urteil des Landgerichts München aufgehoben. Dieses hatte einem Fußgänger 20 Prozent Mitverschulden auferlegt, weil er bei Dunkelheit dunkel gekleidet die Strasse überquert hat. Im Unterschied zu dem Sachverhalt, dem das Urteil des OLG Hamm zugrunde lag, hat er den Fußgängerüberweg benutzt. Das OLG München meinte, es würde der Lebenswirklichkeit widersprechen, aus der Farbe der Kleidung ein Mitverschulden zu konstruieren, wenn sich der Fußgänger ansonsten regeltreu verhält. Darin liegt der Unterschied der beiden Fälle.
„Gesetzliche Bekleidungsvorschriften, so dass etwa Fußgängern auferlegt wäre, bei Dunkelheit helle Kleidung oder Reflektoren zu tragen, gibt es nicht“, sagt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Rouven Walter, „gefahrträchtige Kleidung zu vermeiden, ist sinnvoll, aber nicht Gesetz.“
Das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 10.04.2018 – 9 U 131/16 können Sie hier als PDF (72 KB) herunterladen:
OLG Hamm vom 10.04.2018 – 9 U 131/16
Das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 30.06.20 – 10 U 4244/16 können Sie hier als PDF (120 KB) herunterladen: